Voraussetzungen
Mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) können Betriebe in die Handwerksrolle eingetragen werden, deren Betriebsleiter über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- Meisterbrief in diesem oder einem verwandten Handwerk oder
- Ingenieur- bzw. Technikerzeugnis (inkl. Fächerübersicht) einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschule für Techniker für das jeweilige Handwerk, dem der Studien- oder Prüfungsschwerpunkt entspricht oder
- Diplome (inkl. Fächerübersicht) für das jeweilige Handwerk, dem der Studien- oder Prüfungsschwerpunkt entspricht, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilt wurden (Falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.) oder
- Abschlüsse als Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung oder
- Abschlüsse als Industriemeister, geprüfter Polier der jeweiligen Fachrichtung oder
- sonstige gleichwertige Prüfungen nach § 42 (2) HWO bzw. § 53 BBiG oder
- Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b, 8 oder 9 Abs. 1 HWO für das beantragte oder einem damit verwandten Handwerk oder
- ausländische Abschlüsse, die auf Grund Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigen (z. B. französische und österreichische Meisterbriefe) oder
- Gleichwertigkeitsfeststellungen ausländischer Bildungsabschlüsse nach § 50c HWO oder
- Vertriebene bzw. Spätaussiedler mit entsprechenden Unterlagen.
Der Betriebsleiter kann sowohl der Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sein bzw. auch angestellt werden.
Mit einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1) oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) kann sich jeder eintragen lassen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht notwendig.