Versicherungspflicht der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung
In jungen Jahren denken die wenigsten darüber nach, einige Jahrzehnte später kann das Thema sehr schnell zum Problem werden: die Rente. Bei selbstständigen Handwerksunternehmern gibt es Besonderheiten zu beachten. Einige grundlegende Informationen haben wir für sie gesammelt. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.
Wer ist versicherungspflichtig?
- Handwerker, die als Einzelunternehmer ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung - HwO) ausüben, unterliegen gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle (Meisterbrief, Ausnahmebewilligung etc.) erfüllen.
- Ist eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen, ist nur der Gesellschafter versicherungspflichtig, der in seiner Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
- Für Gesellschafter einer im zulassungspflichtigen Handwerk tätigen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.
- Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 HwO) betreiben und bis zum 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 2a SGB VI).
- Wird ein zulassungsfreies Handwerk ab dem 01.01.2004 erstmals ausgeübt oder wird ein handwerksähnliches Gewerbe betrieben, besteht keine Versicherungspflicht.
Wann beginnt oder endet die Versicherungspflicht?
- Die Versicherungspflicht beginnt mit der Eintragung des Gewerbetreibenden bei der Handwerkskammer und der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
- Die Versicherungspflicht endet, wenn entweder eine rechtswirksame Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer erfolgt ist oder die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Was gilt bei Nebenbetrieben oder Erben?
- Die Versicherungspflicht gilt nicht für solche Eintragungen, die nach den §§ 2 bis 3 HwO erfolgen, also wenn der Gewerbetreibende ein zulassungspflichtiges Handwerk lediglich in einem handwerklichen Nebenbetrieb führt.
- Wird nach dem Tod des Inhabers der Betrieb insbesondere von dem Ehegatten, Lebenspartner oder Erben nach § 4 HwO fortgeführt, unterliegen auch diese nicht der Versicherungspflicht.
Kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen?
- Handwerker können von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
- Die Befreiung wirkt erst vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Was gilt für Existenzgründer?
- Für den Bezug des Gründungszuschusses (ab 1.8.2006) der Agentur für Arbeit ist keine weitere Versicherungsplicht gegeben. Handwerker, die nicht der Handwerkerversicherungspflicht unterliegen, sind daher nicht rentenversicherungspflichtig.
- Existenzgründer, die einen Zuschuss nach § 421 l SGB III erhalten („Ich-AG“ bis 2006) sind für die Dauer des Bezugs dieses Existenzgründerzuschusses versicherungspflichtig (§ 2 Nr. 10 SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht auf Grund der Handwerkerversicherungspflicht vorliegt.