Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen
Die Handwerksordnung sieht verschiedene Ausnahmeregelungen zum großen Befähigungsnachweis (Meisterbrief) vor. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden. Hierzu beraten wir Sie gern!
Folgende Ausnahmeregelungen sieht die Handwerksordnung (HwO) vor:
Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO
Wer?
- Sie sind bereits auf Grund eigener Qualifikation mit einem zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A der HwO in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.
Voraussetzungen?
- Nachweis der erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Unterlagen für die Ausübungsberechtigung nach § 7a.
Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung)
Wer?
- Sie können als Altgeselle auf eine langjährige Berufspraxis zurückblicken und waren insbesondere auch in leitender Stellung tätig.
Voraussetzungen?
- Gesellen- oder Facharbeiterbrief in diesem Handwerk,
- mindestens 6 Gesellenjahre,
- mindestens 4 Jahre in leitender Position,
- Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.
Unterlagen für die Ausübungsberechtigung nach § 7b.
Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO
Wer?
- Sie können Gründe vorweisen, die Ihnen die Meisterprüfung vorübergehend oder dauerhaft unzumutbar machen.
Voraussetzungen?
- Nachweis der notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten. Unterlagen für die Ausnahmebewilligung nach § 8.
Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO
Wer?
- Sie sind EU-Ausländer und wollen in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten.
Voraussetzungen?
- Beibringung der entsprechenden EU-Bescheinigung des Heimatstaates. Unterlagen für die Ausnahmebewilligung nach § 9.
Tipp: Wir empfehlen Ihnen dringend, die vorherige Beratung bei der Handwerkskammer Cottbus in Anspruch zu nehmen.