Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen

Die Handwerksordnung sieht verschiedene Ausnahmeregelungen zum großen Befähigungsnachweis (Meisterbrief) vor. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden. Hierzu beraten wir Sie gern!

Folgende Ausnahmeregelungen sieht die Handwerksordnung (HwO) vor:

Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO

Wer?

  • Sie sind bereits auf Grund eigener Qualifikation mit einem zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A der HwO in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.

Voraussetzungen?



Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung)

Wer?

  • Sie können als Altgeselle auf eine langjährige Berufspraxis zurückblicken und waren insbesondere auch in leitender Stellung tätig.

Voraussetzungen?

  • Gesellen- oder Facharbeiterbrief in diesem Handwerk,
  • mindestens 6 Gesellenjahre,
  • mindestens 4 Jahre in leitender Position,
  • Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.

Unterlagen für die Ausübungsberechtigung nach § 7b.



Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO

Wer?

  • Sie können Gründe vorweisen, die Ihnen die Meisterprüfung vorübergehend oder dauerhaft unzumutbar machen.

Voraussetzungen?



Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO

Wer?

  • Sie sind EU-Ausländer und wollen in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten.

Voraussetzungen?

Tipp: Wir empfehlen Ihnen dringend, die vorherige Beratung bei der Handwerkskammer Cottbus in Anspruch zu nehmen.



Antje Feldmann

Antje Feldmann

Abteilungsleiterin Recht

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-120

Telefax 0355 7835-285

feldmann--at--hwk-cottbus.de