Eintragungspflicht
Die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) oder eines zulassungsfreien Handwerks (Anlage B1) oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (Anlage B2) ohne die Handwerksrolleneintragung oder die Eintragung in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, ist nicht erlaubt.
Wird ein Handwerk unberechtigt und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer ausgeübt, kann das Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt eine Untersagungsverfügung erlassen, den Betrieb schließen und daneben Bußgelder bis zu 10.000 € gemäß § 117 Abs. 2 HwO festgesetzt werden.
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch dann, wenn wesentliche Teilgebiete eines Handwerks ausgeübt werden.
Beratung empfohlen
Zur Feststellung der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle empfehlen wir Ihnen eine Beratung in der Handwerksrolle der Handwerkskammer, wo unter Beachtung der Bestimmungen der Handwerksordnung, der jeweiligen Berufsbilder und der dazu vorliegenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung die Eintragungspflicht geklärt wird.
Die Handwerkskammer stellt über die durchgeführte Eintragung die entsprechende Karte (Handwerks- oder Gewerbekarte) aus, mit der sich der Gewerbetreibende dann ausweisen kann.