Wir beraten Sie in Sachen Ausbildung
Den gesetzlichen Auftrag der Ausbildungsberater stellt die Förderung und Überwachung der handwerklichen Berufsausbildung dar. Das Beratungsangebot ist für die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Cottbus kostenfrei. Ihre Ausbildungsberater sind Ansprechpartner in Fragen rund um die Berufsausbildung, aber auch Vermittler in allen Phasen des Ausbildungsverhältnisses.
Insbesondere Betriebe, die das erste Mal einen jungen Menschen zur Fachkraft ausbilden möchten, werden durch die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer unterstützt. Alle Informationen rund um die qualifizierte Berufsausbildung werden durch die Berater bereitgestellt. Im Rahmen eines Betriebsbesuches wird durch die Ausbildungsberater festgestellt, ob die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung vorliegt.
Kriterien für die Ausbildungsberechtigung sind unter anderem:
- Verfügt der Betrieb über einen Ausbilder, der die fachliche und pädagogische Eignung für die Durchführung der Berufsausbildung besitzt?
- Existiert ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden im Betrieb?
- Verfügt das Unternehmen über die notwendige materielle und technische Ausstattung?
- Kann der Ausbildungsalltag angemessen in die tägliche Arbeits- und Geschäftsprozesse integriert werden?
- Können alle in der Ausbildungsordnung geforderten Inhalte vermittelt werden?
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos, für den Zeitraum der Ausbildung die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Das sind:
- Ausbildungsnachweis (schriftlich oder elektronisch)
- Werkzeuge
- Werkstoffe
- Fachliteratur
- Alles, was für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist
Schutzkleidung
Der Betrieb muss im Rahmen seiner Arbeitgeber-Fürsorgepflicht Schutzkleidung zur Verfügung stellen und die Kosten dafür tragen. Diese Pflicht kann nicht vertraglich aufgehoben werden. Der Betrieb verbleibt jedoch als Eigentümer der Schutzkleidung. Diese ist folglich nach der Beendigung der Ausbildung an den Betrieb zurückzugeben.
Das Führen des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) durch den Auszubildenden ist im Berufsbildungsgesetz , in der Handwerksordnung , in den einzelnen Ausbildungsordnungen und im Ausbildungsvertrag geregelt. Damit ist der Ausbildungsnachweis eines der wichtigsten Dokumente während der Ausbildungszeit.
Der Ausbildungsbetrieb:
- ist verpflichtet, jedem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweisheft kostenlos zur Verfügung zu stellen (oder elektronisch)
- muss den Lehrling zur regelmäßigen Führung des Ausbildungsnachweises anhalten und ihm während der Ausbildungszeit Gelegenheit dazu geben
- ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich durchzusehen
Der Auszubildende:
- ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich einen Ausbildungsnachweis zu führen
- muss das Ausbildungsnachweisheft im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Gesellen/Abschlussprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss einreichen.
In einigen Ausbildungsberufen sind spezifische Ausbildungsnachweishefte erhältlich.
Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden geschlossen. Im Falle der Minderjährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen.
Der Ausbildungsvertrag beinhaltet unter anderem:
- die Berufsbezeichnung
- die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- die Dauer der Probezeit
- die Ausbildungszeit
- die Ausbildungsvergütung
- den Urlaub
Der abgeschlossene Vertrag wird bei der Handwerkskammer Cottbus eingereicht, geprüft und in die Lehrlingsrolle eingetragen. Für inhaltlichen Fragen rund um den Ausbildungsvertrag stehen Ihnen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Cottbus gern zur Verfügung.
Der Ausbildungsbetrieb muss den Azubi in der Berufsschule anmelden.
Die Berufsschule ist ein wichtiger Partner des Ausbildungsbetriebes zur Vermittlung der berufstheoretischen Kenntnisse im dualen System der Berufsausbildung. Berufsschulpflichtig ist, wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 21 Jahre alt ist (§39 Brandenburgisches Schulgesetz). Welche Berufsschule zuständig ist, regelt sich nach der Landesschulbezirksverordnung und dem Sitz des Ausbildungsbetriebes. Schulpflichtige Lehrlinge müssen vom Ausbildungsbetrieb zum Besuch der Berufsschule angehalten und freigestellt werden (§15 Berufsbildungsgesetz).
Die berufsbildenden Schulen im Kammerbezirk Cottbus:
Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) unterliegen bei Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses zahlreichen anderen Vorschriften als Erwachsene.
Gesetzlich sind diese im Jugenarbeitsschutz (JArbSchG) geregelt:
- zulässige Arbeitszeit (§8 JArbSchG)
- Freistellung zum Besuch der Berufsschule (§9 JArbSchG)
- Freistellung für Prüfungen (§10 JArbSchG)
- Ruhepausen (§11 JArbSchG)
- Verbot der Nachtarbeit (§14 JArbSchG)
- Verbot der Samstagsarbeit (§16 JArbSchG)
- Verbot der Sonntagsarbeit (§17 JArbSchG)
- Urlaub (§19 JArbSchG)
Der Betrieb ist verpflichtet, den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (amtlich vorgeschriebener Aushang) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuhängen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105a, 03050 Cottbus
Telefon 03318683-380
Email office.sued@lavg.brandenburg.de
Das Berufsbildungsverhältnis kann in bestimmten Fällen verlängert oder verkürzt werden. Eine Verlängerung der Berufsausbildung kann in der Regel bei nicht bestandener Prüfung oder in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. längere Krankheit des Auszubildenden) erfolgen. Eine abgeschlossene Ausbildung kann bis zu einer Dauer von 12 Monaten angerechnet werden. Handelt es sich um ein verwandtes Berufsbild, so kann die Anrechnung noch erhöht werden (maximal bis zur Hälfte der Ausbildungszeit).
Bei einer zurückliegenden Ausbildungszeit im gleichen Berufsbild, kann diese im Prinzip voll angerechnet werden, sofern diese nicht zu weit zurückliegt. Ein entsprechender Schulabschluss (Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife) kann zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anrechnung oder Verkürzung.
Mutterschutz ist das Ziel gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Müttern vor und nach der Geburt eines Kindes. Mutterschutzgesetz
Wo bekommen Sie Hilfestellung?
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105a, 03050 Cottbus
Telefon 03318683-380
Email office.sued@lavg.brandenburg.de
Die Zuständigkeit umfasst die Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming sowie die kreisfreie Stadt Cottbus.
Als Elternzeit wird in Deutschland ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes bezeichnet. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch Elternzeitgesetz
Ansprechpartner:
Region SPN, LDS und CB
Region EE, OSL und CB
Inklusion
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefon 03375 2525-67
Telefax 03375 2525-62