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Ihre Fragen zum Handwerkskammerbeitrag

Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten rund um den Handwerkskammerbeitrag für Sie zusammengestellt.

Ist Ihre Frage nicht mit dabei, dann senden Sie uns Ihre Anfrage gerne über das unten eingerichtete Formular.



Fragen und Antworten zum Handwerkskammerbeitrag

Die Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungsorganisation aller Handwerksbetriebe und Handwerker/innen für das Handwerk. Sie vertritt rund 9.700 Mitgliedsbetriebe mit knapp 1.700 Berufsausbildungsverhältnissen im Kammerbezirk Cottbus. Ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie ihre Aufgaben sind im Gesetz zur Ordnung des Handwerks, der Handwerksordnung festgelegt.


Die Handwerkskammer berät die Betriebe und hilft ihnen mit praktischen Dienstleistungen. Sie organisiert einen guten Teil der beruflichen Bildung, vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit.

Weiterhin sind der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben des Staates übertragen. Sie hat also Einfluss auf eine möglichst effektive Verwaltung. Diese Vorteile der Selbstverwaltung können nur bestehen, wenn alle Betriebe nach ihrem Leistungsvermögen einen Solidarbeitrag leisten.


Die Beiträge zur Handwerkskammer sind öffentliche Abgaben und enthalten daher keine Umsatzsteuer. Sie stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der Finanzierung der Tätigkeit der Handwerkskammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch ihre Mitglieder. Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.


Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform, also alle natürlichen und juristische Personen sowie Personengesellschaften.

Beiträge zahlen

  • zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A der Handwerksordnung
  • zulassungsfreie Handwerke gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung
  • handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung

Wir bieten Ihnen ein vielfältiges Dienstleistungsangebot, das auf dem gesetzlichen Auftrag zur Handwerksförderung beruht.

Diese Beratungsleistungen sind bereits im Kammerbeitrag enthalten:

  • wir beraten in den Bereichen Betriebswirtschaft, Betriebsführung, Existenzgründung, Betriebsübergabe, Recht, berufliche Bildung, Fachkräftesicherung, Außenwirtschaft, Marketing, Technik, Digitalisierung und Umwelt
  • wir bieten Informationsveranstaltungen zu innovativen Zukunftsthemen, neuen Marktchancen im In- und Ausland oder wichtigen Gesetzesänderungen an
  • wir vermitteln bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden durch Schlichtungsstellen
  • wir überwachen die Einhaltung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO)
  • wir unterstützen den Staat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • wir unterstützen die duale Berufsausbildung, helfen bei der Suche nach Auszubildenden, bieten Hilfen im Verlauf der Berufsausbildung und vermitteln bei Konflikten
  • wir sind zuständig für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • wir bieten einen E-Mail-Newsletter zu aktuellen Themen
  • wir betreiben eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit mit vielen Pressemitteilungen, öffentlichen Reden und Veranstaltungen, durch unsere Webseite, die Produktion von Videos und die Regionalseiten im Deutschen Handwerksblatt

Zudem sind den Handwerkskammern vom Staat hoheitliche Aufgaben übertragen worden, wie:

  • das Führen der Handwerksrolle, sowie das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier und handwerksähnlicher Gewerke
  • das Führen der Lehrlingsrolle
  • die Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen
  • der Erlass von Prüfungsordnungen für die Gesellenprüfung
  • die Regelung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren in Bezug auf die Meisterprüfung
  • die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Viele Leistungen der Handwerkskammer zielen darauf ab, die Qualifikation im Handwerk zu erhöhen und den künftigen Fachkräftenachwuchs im Handwerk zu sichern. Auch Betriebe, die selbst nicht ausbilden, profitieren davon, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt gut ausgebildete Fachkräfte vorfinden.

Zu den Leistungen gehört auch, dass die Handwerkskammer in erheblichem Umfang öffentliche Fördermittel einwirbt. Das kommt den Mitgliedern unmittelbar zugute und trägt maßgeblich zur Zukunftsfähigkeit des Handwerks bei.

Eine weitere gesetzliche Aufgabe der Kammern ist die Vertretung der Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Die Handwerkskammern müssen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben gehört werden. Zu diesem Zweck geben wir z. B. zu allen handwerksrelevanten Gesetzesentwürfen Stellungnahmen mit Verbesserungsforderungen ab. Gleichzeitig gehen wir aber auch von uns aus mit Forderungen auf die Politik zu. Dabei konnten in den letzten Jahren einige Erfolge für die Handwerksbetriebe erzielt werden. Denn nur im Verbund und gemeinsam kann der wichtige Wirtschaftszweig Handwerk seine Stimme mit entsprechender Wirkung erheben.

Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit. Neben der Selbstverwaltung engagieren sich die ehrenamtlichen Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung. Hier geht es darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nimmt die Kammer diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahr.


Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten sollen gemäß § 113 Abs. 1 HWO durch Beiträge getragen werden. Die Vollversammlung, das zentrale Organ der Handwerkskammer, entscheidet jedes Jahr mit der Anlage zur Beitragsordnung über die Höhe der Beiträge. Die Vollversammlung setzt sich aus Vertretern des selbstständigen Handwerks, handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Kleingewerbertreibenden und Vertretern der  Arbeitnehmer zusammen.

Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung als Arbeitgebervertreter selbst Unternehmer sind und deshalb auch Handwerkskammerbeiträge zahlen, achten sie besonders darauf, die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich zu halten und mit den Beitragseinnahmen sorgfältig und sparsam umzugehen.

Der Beitragsbeschluss berücksichtigt sowohl den Gleichheitsgrundsatz wie auch die Leistungsfähigkeit der Beitragszahler. Die Bekanntmachung des Beitragsbeschlusses erfolgt auf der Homepage www.hwk-cottbus.de  unter dem Stichwort "amtliche Bekanntmachungen".


Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag beträgt 188 EUR für natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Beteiligung einer juristischen Person sowie 524 EUR für juristische Personen und Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person.

Der Zusatzbeitrag berechnet sich nach einem Prozentsatz in Höhe von 1,58 des Gewerbeertrages (wenn ein solcher nicht vorliegt, wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb verwendet), welcher für das Bemessungsjahr ermittelt worden ist. Für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Beteiligung einer juristischen Person wird vor der Berechnung des Zusatzbeitrages ein Freibetrag von 11.000 EUR abgesetzt.

Der Zusatzbeitrag beträgt maximal 7.900 EUR. Bemessungsjahr für den Beitrag ist das 3 Jahre zurückliegende Steuerjahr. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)


Es hat sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn vorliegt. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den meisten Handwerkskammern angewendet. Würde man beispielsweise nur zwei Jahre zurückrechnen oder eine Gegenwartsveranlagung vornehmen, müsste die Veranlagung im Rahmen einer Schätzung erfolgen, da die maßgeblichen Steuerdaten noch nicht oder nur für einen Teil der Betriebe vorliegen. Hieraus würden häufigere Beitragsberichtigungen und Probleme bei der Bewertung der Forderungen resultieren.


Nach § 113 Absatz 2 der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer berechtigt, von den Finanzämtern die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Beiträge zu erhalten. Die Finanzämter sind gemäß § 31 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Beitragsberechnung erforderlichen Steuerdaten mitzuteilen. Es werden ausschließlich diese Daten an die Handwerkskammer übermittelt. Nach § 113 Absatz 2 der Handwerksordnung sind auch die Mitgliedsbetriebe verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Das Steuergeheimnis ist auch von der Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der Handwerkskammer haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.


Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt.

Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat, der der Eintragung folgt. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum nach dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.


Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.

Dabei gelten folgende Regelungen:



In diesem Jahrzahlen Sie
Eintragungsjahrweder Grund- noch Zusatzbeitrag
2. und 3. Jahrden halben Grundbeitrag (derzeit 94,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag
4. Jahrden vollen Grundbeitrag (derzeit 188,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag

Ausnahme

Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr (eines der ersten 4 Jahre), müssen wir die Befreiung rückgängig machen (§113 HwO). In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)


Das ist möglich, wenn es für den Betriebsinhaber mit erheblichen Härten verbunden ist, den Beitrag sofort zu zahlen. Im Einzelfall klären Sie dies mit den Ansprechpartnern des Sachgebiets Beitrag der Handwerkskammer. Liegt ein solcher Härtefall vor, können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen. (Ansprechpartner siehe oben rechts)


Der Beitrag ist innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag von Ihrem Konto ab. In diesem Fall erscheint auf dem Beitragsbescheid dazu ein entsprechender Hinweis.


Teilen Sie der Handwerkskammer Cottbus bitte schriftlich Ihre Bankverbindung mit. Die Gutschrift wird dann auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.


Die Beitragsordnung besagt, dass jedes eingetragene Mitglied beitragspflichtig ist. Bei Löschung in der Handwerksrolle und/oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Löschung erfolgt.

Dazu beantragen Sie die Löschung Ihrer Eintragung sowie die Neuberechnung des Beitrages bei der Handwerkskammer. Hierfür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen. Den Antrag auf Löschung finden Sie hier.

Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben bzw. stilllegen. Für den Zeitpunkt der Löschung ist das Datum ausschlaggebend, an dem Sie die Abmeldung auf dem Gewerbeamt bekannt gegeben haben. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich. 

Für einen Beitragsanspruch bei der Handwerksammer und der Industrie- und Handelskammer müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister) und
  • der nicht handwerkliche beziehungsweise nicht handwerksähnliche Umsatzanteil 130 TEUR pro Jahr überschreitet

So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren bei einer gleichzeitigen Beitragspflicht bei beiden Kammern eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb.

Die Aufteilung orientiert sich am Umsatzverhältnis und Beschäftigtenanzahl des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil. Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt, sondern ist sowohl bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei der Handwerkskammer zu zahlen.

Unter die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ fallen Personen, die einfache Tätigkeiten eines in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Handwerks ausüben. Unter einfachen Tätigkeiten versteht man Tätigkeiten, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichten Handwerks nebensächlich sind und nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Diese Personen werden bei der Eintragung in die Handwerksrolle als Kleinunternehmer erfasst. Liegt der Gewerbeertrag/Gewinn unter 5.200 Euro wird kein Beitragsbescheid erstellt. Personen, die mit einem Gewerk der Anlage B1 oder B2 bei der Handwerkskammer eingetragen sind, fallen nicht unter diese Regelung.

Nachberechnungen bzw. Berichtigungen von Beiträgen erfolgen aufgrund von Nachmeldungen bzw. Änderungen der Gewerbeerträge/Gewinne durch die Finanzämter. Es werden neben dem laufenden Jahr auch die Vorjahre berichtigt (Festsetzungsverjährung).

Alleinhandwerker – d. h. ohne weitere Beschäftigte – können sich ab Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag befreien lassen. Schicken Sie uns hierfür bitte einen formlosen Antrag und bestätigen Sie darin, dass die beiden Voraussetzungen erfüllt werden.

 
 

Veronika Natusch

Zentrale Dienste (ZD)

Telefon 0355 7835-113

Telefax 0355 7835-282

natusch--at--hwk-cottbus.de



 

Björn Bieling

Abteilungsleiter Zentrale Dienste

Telefon 0355 7835-250

Telefax 0355 7835-290

bieling--at--hwk-cottbus.de































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