Hilfe während der Lehre
Ausbildungsordnung
Jeder Ausbildungsberuf basiert auf der Grundlage der jeweiligen bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung. In dieser sind die Standards für die betriebliche Ausbildung definiert. Neben der Berufsbezeichnung, der Ausbildungsdauer, dem Prüfungsverfahren und der Gewichtung, regelt diese vor allem die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung.
zu den aktuellen Ausbildungsordnungen
Ausbildungsberaterin
Telefon 0355 7835-173
Telefax 0355 7835-285
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefon 03375 2525-67
Telefax 03375 2525-62
Ausbildungsnachweis
Das Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) durch den Auszubildenden ist im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, in den einzelnen Ausbildungsordnungen und im Ausbildungsvertrag geregelt. Damit ist der Ausbildungsnachweis eines der wichtigsten Dokumente während der Ausbildungszeit.
Der Auszubildende:
- ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich ein Ausbildungsnachweisheft zu führen
- muss das Ausbildungsnachweisheft im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Gesellen/Abschlussprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss einreichen.
In einigen Ausbildungsberufen sind spezifische Ausbildungsnachweishefte erhältlich
Ausbildungsberater (Inklusion)
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Ausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden geschlossen. Im Falle der Minderjährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen.
Der Ausbildungsvertrag beinhaltet unter anderem:
- die Berufsbezeichnung
- die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- die Dauer der Probezeit
- die Ausbildungszeit
- die Ausbildungsvergütung
- den Urlaub
Der abgeschlossene Vertrag wird bei der Handwerkskammer Cottbus eingereicht, geprüft und in die Lehrlingsrolle eingetragen. Für inhaltlichen Fragen rund um den Ausbildungsvertrag stehen Ihnen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Cottbus gern zur Verfügung.
Ausbildungsberater (Inklusion)
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Verlängerung und Verkürzung der Ausbildungszeit
Das Berufsbildungsverhältnis kann in bestimmten Fällen verlängert oder verkürzt werden. Eine Verlängerung der Berufsausbildung kann in der Regel bei nicht bestandener Prüfung oder in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. längere Krankheit des Auszubildenden) erfolgen. Eine abgeschlossene Ausbildung kann bis zu einer Dauer von 12 Monaten angerechnet werden. Handelt es sich um ein verwandtes Berufsbild, so kann die Anrechnung noch erhöht werden (maximal bis zur Hälfte der Ausbildungszeit).
Bei einer zurückliegenden Ausbildungszeit im gleichen Berufsbild, kann diese im Prinzip voll angerechnet werden, sofern diese nicht zu weit zurückliegt. Auch ein entsprechender Schulabschluss (Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife) kann zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anrechnung oder Verkürzung.
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Berufsschule
Die Berufsschule ist ein wichtiger Partner des Ausbildungsbetriebes zur Vermittlung der berufstheoretischen Kenntnisse im dualen System der Berufsausbildung. Berufsschulpflichtig ist, wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 21 Jahre alt ist (§39 Brandenburgisches Schulgesetz). Welche Berufsschule zuständig ist, regelt sich nach der Landesschulbezirksverordnung und dem Sitz des Ausbildungsbetriebes. Schulpflichtige Lehrlinge müssen vom Ausbildungsbetrieb zum Besuch der Berufsschule angehalten und freigestellt werden (§15 Berufbildungsgesetz)
Die berufsbildenden Schulen im Kammerbezirk Cottbus:
Minderjährige Lehrlinge
Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) unterliegen bei Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses zahlreichen anderen Vorschriften als Erwachsene.
Gesetzlich sind diese im Jugenarbeitsschutz (JArbSchG) geregelt:
- zulässige Arbeitszeit (§8 JArbSchG)
- Freistellung zum Besuch der Berufsschule (§9 JArbSchG)
- Freistellung für Prüfungen (§10 JArbSchG)
- Ruhepausen (§11 JArbSchG)
- Verbot der Nachtarbeit (§14 JArbSchG)
- Verbot der Samstagsarbeit (§16 JArbSchG)
- Verbot der Sonntagsarbeit (§17 JArbSchG)
- Urlaub (§19 JArbSchG)
Der Betrieb ist verpflichtet, den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (amtlich vorgeschriebener Aushang) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuhängen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105a, 03050 Cottbus
Telefon 03318683-380
Email office.sued@lavg.brandenburg.de
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefon 03375 2525-67
Telefax 03375 2525-62
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz ist das Ziel gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Müttern vor und nach der Geburt eines Kindes.
Wo bekommen Sie Hilfestellung?
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105a, 03050 Cottbus
Telefon 03318683-380
Email office.sued@lavg.brandenburg.de
Die Zuständigkeit umfasst die Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming sowie die kreisfreie Stadt Cottbus.
Eine Übersicht bietet der Leitfaden zum Mutterschutz
Als Elternzeit wird in Deutschland ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes bezeichnet. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch
Wo bekommen Sie Hilfestellung?
Das Team der Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit bei der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH berät Unternehmen und (werdende) Eltern zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit - deren Gestaltungsmöglichkeiten mit und ohne Elterngeld - und zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefon 03375 2525-67
Telefax 03375 2525-62