Duschen

Nutzen Sie unsere Rechtsberatung.Duschen ist Arbeitszeit? Bundesarbeitsgericht hat entschieden.

Bereits in der Vergangenheit hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeiten handelt.

Im Bezug auf Dusch- oder Waschzeiten urteilte das BAG in einer Entscheidung vom 23. April 2024  (Az.: 5 AZR 212/23), dass diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen bezahlte Arbeitszeit darstellen können.

Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung war eine Streitigkeit zwischen einem Containermechaniker und seiner Arbeitgeberin über die Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten. Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörten das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sowie Lackierarbeiten an Containern. Das Tragen einer Schutzkleidung verhinderte eine Verschmutzung dabei oftmals nicht. Daher wusch oder duschte sich der Arbeitnehmer nach der Arbeit in dem 30 bis 40 Meter entfernten Umkleideraum und zog sich um. Für die angefallenen Wege-­, Umkleide- und Körperreinigungszeiten verlangte er die Nachzahlung einer zusätzlichen täglichen Vergütung für (zunächst) 55 Minuten. Das entsprach von Januar 2017 bis April 2022 nach einer Klageerweiterung einem Betrag in Höhe von rund 26.000 Euro.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg sprach dem Kläger lediglich 2.387 Euro zu und ging für die zuletzt streitige Zeit von Juni 2020 bis April 2022 von arbeitstäglich (geschätzten) 21 Minuten aus, die der Kläger für Umkleiden, Körperreinigung und den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte benötige. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.

Das BAG hob die vorinstanzliche Entscheidung in Teilen auf und verwies die Klage für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 zurück an das LAG.

Die BAG-Richter stellten zunächst fest, dass Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein können. Zur Arbeitsleistung gehöre eben nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhinge. Das Gericht verwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung.

Das An- und Ablegen von Schutzkleidung erfolgt ausschließlich fremdnützig zugunsten des Arbeitgebers, sodass die hierfür erforderlichen Zeiten zu vergüten sind. Davon ist neben dem Umkleiden auch der Weg zwischen Arbeitsstätte und Umkleideraum erfasst.

Hinsichtlich der der Vergütungspflicht von Körperreinigungszeiten stellte das BAG auf das Erfordernis eines Zusammenhanges zur Arbeitsleistung ab. Danach können solche Zeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Ist das Waschen dagegen nur erforderlich, um die übliche Verunreinigung, Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, dient diese der Befriedigung privater Bedürfnisse und ist nicht ausschließlich fremdnützig. Folglich besteht in diesen Fall keine Vergütungspflicht.

Das LAG hatte in dem Fall des Containermechanikers keine konkreten Feststellungen zur Intensität seiner Verschmutzung getroffen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung an einzelnen Arbeitstagen entsteht. Dies war jedoch erforderlich, um feststellen zu können, ob die jeweilige Körperreinigung überhaupt ausschließlich fremdnützig war.

Daher verwies das BAG die Entscheidung an das LAG zurück, damit im Rahmen einer neuen Verhandlung und Entscheidung die offenen Punkte geklärt werden können.

Fazit

Zur Beantwortung der Frage, ob Duschen als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzustufen ist, müssen Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob die zu erbringende Arbeitsleistung zu einer derartigen Verschmutzung des Arbeitsnehmers führt, dass die Körperreinigung als zwingend erforderlich und folglich als ausschließlich fremdnützig zu betrachten ist. Es muss also stets ein Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit bestehen. In diesem Fall handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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