Das müssen Sie künftig beachtenÄnderungen zum 1. Juli 2024: Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten
Baugerüste aufstellen dürfen derzeit auch andere Gewerke außer die Gerüstbauer selbst. Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine Änderung in Kraft: Danach soll es nicht mehr erlaubt sein, dass gewerkefremde Betriebe Gerüste fernab ihrer Leistung an Dritte vermieten – wenn sie bestimmte Bedingungen nicht erfüllen (wir berichteten).
Künftig kann es sein, dass Betriebe eine zusätzliche Rolleneintragung benötigen. Um Nachweise dafür sollten sich betroffene Unternehmen schon jetzt kümmern.
Gerüste sind auf vielen Baustellen unverzichtbar. In Deutschland gibt es dafür gut 3.400 Gerüstbaubetriebe. Jedoch dürfen auch Maler, Maurer, Elektriker und 19 andere Gewerke wesentliche Aufgaben der Gerüstbauer übernehmen. Sie können Arbeits- und Schutzgerüste für den eigenen Bedarf errichten, Folgegewerken überlassen und als alleinige Leistung Dritten anbieten.
Das ändert sich ab 1. Juli 2024: „Ab diesem Stichtag dürfen andere Bauhandwerke – die Gerüstbauer ausgenommen –Arbeits-und Schutzgerüste nur noch zur Ausführung ihrer eigenen Tätigkeiten aufstellen“, heißt es beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Welche Gewerke sind betroffen?
Die Änderungen im Gerüstbau betreffen 22 Gewerke: Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze- und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Gebäudereiniger, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger sowie Schilder- und Lichtreklamehersteller. Geregelt ist das im sogenannten Übergangsgesetz, das in der 5. Novelle der Handwerksordnung geändert wurde.
Diese 22 Gewerke hatten im Gerüstbau bisher einen Sonderstatus, der auf das Jahr 1998 zurückgeht. Damals führte der Gesetzgeber die Meisterpflicht im Gerüstbau ein. Zugleich schuf er jedoch im sogenannten Übergangsgesetz zur Handwerksordnung (HwO) weitreichende Ausnahmen für andere Gewerke. Erst 2021 hat der Gesetzgeber diese Freiheit mit der 5. Novelle der HwO deutlich eingeschränkt – und dafür den Stichtag 1. Juli 2024 benannt.
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