Steuerberaterkammer: Vielzahl gestellter Anträge falschZugangsbedingungen für Corona-Hilfen geändert
Wird Überbrückungshilfe II oder III für einen Monat beantragt, muss in diesem Monat ein bilanzieller Verlust (ohne Abschreibungen) vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Das sorgt bei vielen Antragstellern für Ärger, wie das Onlineportal Haufe und weitere Medien (Handelsblatt) schreiben.
„Klammheimlich“ habe die Bundesregierung im Dezember die Zugangsbedingungen für die Corona-Hilfen geändert, viele Anträge seien nun falsch, wird eine Steuerberaterin im Handelsblatt zitiert. „Unseren Berufsstand treibt dies in den Wahnsinn“, schreibt die Finanzexpertin weiter und fällt ein harsches Urteil: „Alles, was politisch suggeriert wird, nämlich, dass allen vom Lockdown betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen wird, wird völlig ad absurdum geführt.“
Definition der erstattungsfähigen Fixkosten
Grundlage für die Änderung ist die "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020". Diese setzt die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten,
- die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 bzw. III Überbrückungshilfe Dezember 2020 bis Juni 2021) entstanden sind bzw. entstehen,
- im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
- nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).
FAQ-Katalog des BMWI nachträglich geändert
Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den FAQ-Katalog des BMWI (Punkt 4.16 ) aufgenommen. Den Verweis auf die ungedeckten Fixkosten rechtfertigt das BMWi mit dem EU-Beihilferecht. Die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht seien bindend. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.
Vielzahl unrichtig gestellter Anträge
Die Steuerberaterkammer München hat dagegen darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein dürften, wie Haufe schreibt.
Die BStBK habe beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5.12.2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur könne im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfehle sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.
Hinweis: Die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten ist auch für die November- und Dezemberhilfen (außerordentliche Wirtschaftshilfe) relevant, wenn der Erstattungsbetrag 1 Mio. EUR übersteigt. Quelle: Haufe
Bundesregelung Fixkostenhilfe
Auszug aus den FAQ
Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli und/oder August 2020). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung.
Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Fristen verlängert
Der Bund hat die Fristen zur Antragsstellung verlängert. Der Antrag auf November- und Dezemberhilfe kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Alle Fragen und Antworten zu den Wirtschaftshilfen gibt die Bundesregierung auf der zentralen Internetseite. Bitte hier klicken.
Ansprechpartner Handwerkskammer Cottbus