
Werte Sozialversicherung für 2019
Am 23.11.2018 hat der Bundesrat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 zugestimmt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2017/2018
Angaben in Euro | 2018 West | 2018 Ost | 2019 West | 2019 Ost |
Renten-und Arbeitslosenversicherung Jahr | 78.000,00 | 68.400,00 | 80.400,00 | 73.800,00 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 96.000,00 | 84.000,00 | 98.400,00 | 91.200,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 53.100,00 | 53.100,00 | 54.450,00 | 55.450,00 |
Jahresentgeltgrenzen 2017/18:
(Angaben in Euro) | Allgemeine Jahresentgeltgrenze | Besondere Jahresentgeltgrenze |
2018 | 59.400,00 | 53.100,00 |
2019 | 60.750,00 | 54.450,00 |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich auch 2019. Damit steigt die Hürde für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Es können aber auch Arbeitnehmer durch die höheren Grenzen wieder krankenversicherungspflichtig werden. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich jedoch von der Versicherungspflicht per Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
Beitragssätze Sozialversicherung 2019:
Gesetzliche Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz (ohne Sonderbeitrag der Versicherten) | 14,6 % |
Gesetzliche Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz (ohne Sonderbeitrag der Versicherten) | 14,0 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung | 0,9 % |
Pflegeversicherung (gilt nicht für Sachsen): | 3,05 % |
Zuschlag für Kinderlose: | 0,25 % |
Rentenversicherung: | 18,6 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung: | 24,7 % |
Arbeitslosenversicherung: | 2,5 % |
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 7,3 Prozent festgeschrieben. Arbeitnehmer haben 7,3 Prozent plus einen eventuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse zu tragen. Der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14,0 Prozent plus einen eventuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2019 auf 0,9 Prozent festgelegt. Die Krankenkassen legen aber die Höhe ihrer Zusatzbeiträge selber fest. Dabei können sie – auch erheblich – vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach oben oder unten abweichen.
Insolvenzgeldumlage 2019:
Die Finanzierung des Insolvenzgeldes erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber und zwar durch die Insolvenzgeldumlage. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2019 auf 0,06 Prozent festgelegt und bleibt daher zum Vorjahr 2018 unverändert.
Künstlersozialabgabe 2018:
Durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 wurde der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2019 auf 4,2 % festgelegt. Er bleibt somit unverändert.
Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:
Der steuerfreie Höchstbeitrag für die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) steigt 2019 auf 6.432,00 Euro p.a..
Versicherungspflichtige Selbstständige und Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb (Handwerkerpflichtversicherung):
(Angaben in Euro) | West | Ost |
Regelbeitrag monatlich (jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens) | 579,39 | 533,82 |
Halber Regelbeitrag (in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens | 289,69 | 266,91 |
Mindestbeitrag monatlich (bei Nachweis eines entsprechend niedrigen Arbeitseinkommens) | 83,70 | 83,70 |
Höchstbeitrag monatlich (bei Nachweis eines entsprechend hohen Arbeitseinkommens) | 1.246,20 | 1.143,90 |
Bezugsgrößen | ||
jährlich | 37.380,00 | 34.440,00 |
monatlich | 3.115,00 | 2.870,00 |
(Quelle: ZDH)