
Serie (7): Ihr Ausbildungsberater informiertWelche Pflichten habe ich als Ausbildungsbetrieb?
Wenn Sie einen Berufsausbildungsvertrag abschließen, dann verpflichten Sie sich, Ihren Lehrling in der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit zur Prüfungsreife zu führen. Wie aus allen Verträgen erwachsen auch aus einem Berufsausbildungsvertrag Pflichten der Vertragsparteien.
Die gesetzlichen Regelungen für Sie als Ausbildungsbetrieb sind im § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und im § 2 des Berufsausbildungsvertrages festgeschrieben.
Im Einzelnen sind das:
- Ausbildungsziel- Vermittlung aller Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsordnung
- einen geeigneten Ausbilder zur Verfügung zu stellen
- dem Lehrling die Ausbildungsordnung auszuhändigen
- Ausbildungsmittel insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos zur Verfügung zu stellen
- Freistellung zum Besuch der Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Ausbildungsnachweisheft kostenlos zur Verfügung zu stellen und die ordnungsgemäße Führung durch Abzeichnen regelmäßig zu überwachen
- dem Lehrling nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck und seinen körperlichen Kräften angemessen sind
- den Lehrling charakterlich fördern und sittlich körperliche Gefährdungen von ihm fern zu halten
- die Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen einfordern und überwachen
- den Berufsausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss der Lehrlingsrolle übergeben
- den Lehrling zur Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfung freistellen
Neu seit 1. Januar 2020:
15 Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) Pflicht zur Freistellung, Anrechnung
- Ausbildende dürfen alle Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnen-den Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
- Sie haben Auszubildende freizustellen: für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen,
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche (in diesen Fällen sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig (Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.)
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-/Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht.
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