Strohhalme Umwelt
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Verbot bestimmter Einwegkunststoffverpackungen

Ab dem 3. Juli 2021 müssen Vertreiber und Nutzer von Einwegkunststoffartikeln zahlreiche Verbote beachten. Das gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht.

Die Verordnung ist der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie). Die Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften.



Welche Einwegkunststoffprodukte werden verboten?

  • Wattestäbchen (für nicht medizinische Verwendung),
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme (für nicht medizinische Verwendung),
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe,
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS), einschließlich deren Abdeckungen und Deckel, für Lebensmittel, die:
    - dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden,
    - in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden,
    - ohne weitere Zubereitung (kochen, erhitzen) verzehrt werden können,
  • Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
    alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Was ist oxo-abbaubarer Kunststoff?

Oxo-abbaubare Kunststoffe enthalten Zusatzstoffe, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

 Weitere Informationen?

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat auf seiner Homepage FAQs zur neuen Einwegkunststoffverbotsverordnung veröffentlicht. Diese sind  hier abrufbar.



 Ansprechpartner

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

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