
Serie (20): "Ihr Ausbildungsberater informiert"Urlaubszeiten für Lehrlinge rechtzeitig planen
In wenigen Wochen beginnt das neue Kalenderjahr. Betriebliche Abläufe, in denen Ausbildungsinhalte vermittelt werden, müssen geplant werden. Damit alle Mitarbeiter wunschgemäß in den Urlaub gehen können und betriebliche Abläufe nicht gestört, oder gar unterbrochen werden, sollten Sie rechtzeitig einen Urlaubsplan erstellen.
Im Berufsausbildungsvertrag haben Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch für Ihre Lehrlinge vereinbart.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden Sie im:
1. Jugendarbeitsschutzgesetz (§19 JArbSchG) für Jugendliche Lehrlinge als Mindesturlaubsanspruch
- noch nicht 16 Jahre alt - mindestens 30 Werktage* = 25 Arbeitstage
- noch nicht 17 Jahre alt - mindestens 27 Werktage* = 23 Arbeitstage
- noch nicht 18 Jahre alt - mindestens 25 Werktage* = 21 Arbeitstage
2. Bundesurlaubsgesetz (§ 3 Abs. 1 BurlG) Mindesturlaubsanspruch für Lehrlinge ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
24 Werktage (als solche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind) = 20 Arbeitstage oder
3. in tarifvertraglichen Regelungen
Was sollten Sie bei der Urlaubsgewährung Ihrer Lehrlinge beachten:
- jeder Lehrling hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
- der Ausbildungsbetrieb bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs, wobei Wünsche des Lehrlings zu berücksichtigen sind
- Betriebsferien sind auch für Lehrlinge verbindlich
- Urlaub ist grundsätzlich in der berufsschulfreien Zeit zu gewähren
- Jugendlichen soll der Urlaub in den Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG)
- der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden
- der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren bzw. muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen
- Arbeitgeber müssen über Resturlaub informieren und darüber, wann er verfällt (BAG Az. 9 AZR 541/15)
- Lehrlinge in Elternzeit erwerben einen Urlaubsanspruch (BAG Az. 9 AZR 362/18)
- der Mindesturlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden (BAG 08. März 1984, BB 1984, 1489)
- erkrankt ein Lehrling während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet
- kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten
- mit Ausscheiden aus dem Betrieb erhält der Lehrling eine Urlaubsausbescheinigung
Wie berechnen Sie einen Teilurlaubsanspruch:
- besteht das Ausbildungsverhältnis weniger als 12 Monate im Kalenderjahr, hat der Lehrling Anspruch auf Teilurlaub pro vollem Vertragsmonat von 1/12 des Jahresurlaubs
- Bruchteile von mindestens einem halben Tag sind aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BurlG)
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In einer Serie haben wir unterschiedliche Informationen zum Thema Ausbildung zusammgestellt.