
Urlaubsgeld und jährliche SonderzahlungUnzulässige Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn
Das Arbeitsgericht Berlin musste sich kürzlich mit der Problematik der Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn auseinandersetzen.
In dem vom Arbeitsgericht Berlin zu entschiedenen Fall (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14) wurde einer Arbeitnehmerin eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen gezahlt; zusätzlich erhielt sie ein Urlaubsgeld sowie eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.
Die Arbeitgeberin kündigte sodann das Arbeitsverhältnis und unterbreitete der Arbeitnehmerin gleichzeitig das Angebot, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Änderungskündigung als unwirksam angesehen, da der gesetzliche Mindestlohn den Zweck hat, die "normale" Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu vergüten. Aus diesem Grund dürfe der Arbeitgeber Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Zahlt also ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein zusätzliches Urlaubsgeld oder jährliche Sonderzahlungen und dient die Zahlung daher nicht dem Zweck, die "normale" Arbeitsleistung zu entlohnen, so dürfen diese Zahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Pressemitteilung des Berliner Arbeitsgerichtes zu dieser Entscheidung finden Sie hier.