Überprüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet in diesen Tagen an Unternehmen Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen.
Unternehmen haben ab einer Größe von 20 Arbeitsplätzen die gesetzliche Verpflichtung, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wer dieser Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Zahl der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen, wie die Agentur für Arbeit in Cottbus mitteilt.
Die Anzeige muss bis spätestens 31. März 2016 an die für den Hauptsitz des Unternehmens zuständige Agentur für Arbeit erfolgen.
Mit den für die Anzeige erforderlichen Vordrucken erhalten die Arbeitgeber zudem das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Dieses Programm unterstützt die Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, was das gesamte Verfahren vereinfacht und beschleunigt. Es kann auch unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden Arbeitgeber zudem Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms sowie die Beantwortung weiterer konkreter Fragen.
Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind dennoch anzeigepflichtig. Sie werden, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de anzufordern. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die zusätzliche Anzeigeunterlagen benötigen.
Wichtig ist, dass für die Anzeige nur die amtlichen Vordrucke oder die mit REHADAT-Elan erstellten Ausdrucke benutzt werden. Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 45555 20 an ihre Agentur für Arbeit oder auch an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service wenden.