
Tür 22: So entsorgen Sie Polystyrol richtig
Seit dem 1. August ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) in Kraft getreten. Danach besteht ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt. Jedoch sind auch in der Verordnung Ausnahmen benannt.
Entsprechend der neuen POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 01.08.2017 ist Polysyrol kein gefährlicher Abfall mehr, sondern wurde als besonders überwachungsbedürftiger Stoff eingestuft. Demnach ist nicht nur die Einstufung sondern auch der Entsorgungsweg für HBCD-haltige Polystyrolabfälle neu definiert worden. Ein sogenannter Übernahmeschein vom Entsorgungsbetrieb bescheinigt Ihnen nicht nur die entsorgte Menge, sondern auch die fachgerecht getrennte Sammlung und Beseitigung. Generell müssen HBCD-haltigen Polystyrolabfälle an hierfür geeigenete Müllerverbrennungsanlagen durch den Entsorger angedient werden.
Hier finden Sie die Müllverbrennungsanlagen für Polystyrol
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