Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigenen Wohngebäuden
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG auszustellenden Bescheinigungen veröffentlicht.
Steuerermäßigung nach § 35c EStG
Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kommt nur infrage, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung vorlegen kann, die vom ausführenden Fachunternehmen ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 35c EStG erfüllt sind.
Muster für die Ausstellung von Bescheinigungen
Das BMF hat aktuell neue Muster für die Ausstellung der Bescheinigungen veröffentlicht. Sie sind für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2020 begonnen wurden, anzuwenden. Allerdings: Wurden bis zum Tag der Veröffentlichung des Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen Bescheinigungen auf Grundlage der bisher geltenden Muster ausgestellt, so sind diese dennoch gültig.
Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich die Ausstellung von Bescheinigungen nach den neuen Mustern.
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