Steuerentlastung: Brennpunkt Energiepreispauschale
Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung weitere Entlastungen auf den Weg gebracht. Hier kommen Details dazu.
Energiepreispauschale (EEP): Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Wer bekommt die EEP?
- Die EPP wird grundsätzlich allen unbeschränkt steuerpflichtigen aktiven Erwerbspersonen gewährt, also Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Landwirten.
- Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner sollen keine Energiepreispauschale erhalten.
- Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
- Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022 . Anspruchsberechtigt sind aber alle aktiv tätigen Erwerbspersonen (s.o.), die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.
Wie bekomme ich die EEP?
- Die EPP wird Arbeitnehmern mit den Zahlungen der Arbeitgeber, also über Lohn und Gehalt ausgezahlt.
- Für Gewerbetreibende, Selbständige und Landwirte wird die EPP durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt.
- Dafür werden die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt.
- Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die ESt-Vorauszahlungen auf 0 Euro.
- Es erfolgt kein „Übertrag“ auf die Vorauszahlung im Dezember; in diesen Fällen erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der ESt-Veranlagung 2022.
- Anpassung der ESt-Vorauszahlung „von Amts wegen“; kein Antrag nötig.
- Die EPP stellt bei Nicht-Arbeitnehmern eine sonstige Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG dar.
Auszahlung an Arbeitnehmer (was zunächst geplant war)
Zunächst war geplant, dass die Arbeitgeber die EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächstmöglichen Lohnsteuer-Anmeldung absetzen sollten.
Bei Zahlung der Löhne beispielsweise am 15. September 2022 sollte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer an diesem Tage abzüglich darauf entfallender Lohnsteuer auszahlen, die EPP aber erst mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. Oktober 2022 „verrechnen“ können.
Dadurch wäre es de facto zu einer Vorfinanzierung durch den Arbeitgeber gekommen.
Dies konnte der ZDH durch zahlreiche Hintergrundgespräche verhindern.
Auszahlung an Arbeitnehmer (Status quo)
- Die EPP wird Arbeitnehmern grundsätzlich im September 2022 abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt.
- Anspruch nur bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerklasse I bis V, nicht Steuerklasse
- Bei Auszahlung der EPP im September kann eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 für August 2022 erfolgen, sodass die Auszahlung der EPP im September nicht zu Vorfinanzierungsbelastungen bei den Arbeitgebern führt.
- Wahlrecht für Arbeitgeber mit vierteljährlichen LSt-Anmeldung die EPP im Oktober auszuzahlen; dann Verrechnung mit der Oktober-Anmeldung. Bei Arbeitgebern mit jährlicher LSt-Anmeldung Wahlrecht auf Verzicht auf Auszahlung der EPP.
- Wenn die EPP in einem Betrieb insgesamt höher als die LSt sind, erstattet das Finanzamt den Betrag.
Statement HWK-Hauptgeschäftsführer Knut Deutscher:
„Die Zahlung der Energiepreispauschale für alle Arbeitnehmer sowie Gewerbetreibende, Selbstständige und Landwirte in Höhe von 300 EUR Brutto im September 2022 wurde von der Bundesregierung auf den Weg gebracht: am 23. März verkündet, im Mai beschlossen und im September 2022 ist sie zu zahlen. Doch noch sind einige Fragen offen!
Für die Handwerksbetriebe ist wichtig, dass die Abwicklung solcher Zahlungen durch die Unternehmen eine Ausnahme bleibt. Erfreulich ist, dass die Forderungen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks berücksichtigt wurden, dass durch die Verrechnung mit der Lohnsteuer die ausgezahlte Summe den Betrieben (in der Theorie) im September verbleibt. Die Handwerkskammer Cottbus berät ihre Mitglieder zu den vielen komplizierten Einzelfragen.“
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