Frist für Arbeitgeber läuft bis 31. März 2017Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Die gesetzliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer im Jahr 2016 läuft bis zum 31. März 2017, wie die Agentur für Arbeit mitteilte.
Die Agentur für Arbeit versendet an beschäftigungspflichtige Unternehmen die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Das Programm ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden.
Unternehmen, die keine Unterlagen erhalten haben, sind ebenfalls anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.
Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Cottbus wenden oder an die kostenfreie Arbeitgeber-Hotline der Bundesagentur für Arbeit 0800 4 5555 20.