justitia, justiz, gerechtigkeit, waage, waagschale, schale, figur, statue, frankfurt, römer, metall, denkmal, gericht, ausgleichen, arm, halten, himmel, gerichtsverhandlung, verhandlung, gesetz, gesetze, legislative, jura, paragraph, staat, verteidigung, anklage, urteil, richter, rechtsanwalt, frau, justice, law, scale, balance, sky
liveostockimages - Fotolia

Personenbezogene Daten im Handelsregister

Ein GmbH-Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister, weder unter Berufung auf die DSGVO noch unter Verweis auf nationale Regelungen. Dies entscheid der BGH in einem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az.: II ZB 7/23).



Sachverhalt

Antragsteller war der Geschäftsführer einer GmbH, der die Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister begehrte, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchtete. Als Argument führte er an, es bestehe die Gefahr, dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könnte, falls Täter an die von ihm gelagerten Stoffe gelangen wollten.

Er machte unter anderem einen Anspruch auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO geltend.



Entscheidung:

Der Antragsteller blieb vor den Instanzgerichten erfolglos.

Das Registergericht wies den Antrag unter Verweis auf die Vorgaben des § 43 Nr. 4b der Handelsregisterverordnung (HRV) zurück. Danach sind bei einer GmbH die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort in das Handelsregister einzutragen.

Gegen die Entscheidung legte der Geschäftsführer Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle lehnte einen Anspruch auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO ab, da die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne von Art. 17 Abs. 3 lit. b Fall 1 DSGVO erforderlich sei. Das OLG betonte in seiner Entscheidung insbesondere, dass funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register unerlässlich seien. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können.

Das OLG verneinte auch den hilfsweisen Anspruch des Antragstellers auf Beschränkung der Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts. Ein solches Recht auf Einschränkung aus Art. 18 Abs. 1 und 2 DSGVO erfordert Einschränkungsgründe, die nicht vorliegen. Ebenso wenig sah das OLG die Voraussetzungen eines Widerspruchsrechts nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO für gegeben.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb schließlich auch ohne Erfolg.

Der BGH folgte der Einschätzung des OLGs. Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und Wohnorts ergebe sich weder aus der DSGVO noch aus nationalem Recht.

Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de