
Merkblatt zur Anwendung Umsatzsteuergesetz §13b bei Metalllieferungen
Ab dem 1. Oktober 2014 schuldet nicht mehr der Lieferer die Umsatzsteuer für eine Lieferung von Metallen, sondern der unternehmerische Abnehmer. Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015 für die Anwendung der Neuregelung, damit die Unternehmen Zeit haben, sich an die Neuregelung anzupassen.
Was es zu beachten gibt, erklärt das Merkblatt (im Anhang als Download).
Welche Metall-Erzeugnisse sind betroffen?
Die Regelung gilt für alle in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle und Halbzeuge. Es handelt sich im Wesentlichen um Roh- und Vormaterialien. Die Produkte sind dort mit ihren jeweiligen Zolltarifnummern abgebildet. Um herauszufinden, ob das gelieferte Produkt unter die Neuregelung fällt, ist in einem ersten Schritt eine zolltarifliche Einstufung vorzunehmen. Hierzu können die Erläuterungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik auf der Internet-Seite des Statistischen Bundesamtes genutzt werden:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis_downloads.html
In Zweifelsfällen kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob das Produkt mit dieser Zolltarifnummer in der Anlage 4 zum UStG verzeichnet ist.
Welche Lieferungen sind betroffen?
Die Neuregelung gilt für
- reine Lieferungen von Gegenständen (ohne Einbau/Montage),
- die innerhalb Deutschlands erbracht werden und
- an unternehmerische Abnehmer erfolgen, auch wenn die Waren für den privaten Bereich bezogen werden.
Die Neuregelung gilt nicht für
- sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Metallen (Transportleistungen, Umarbeitungen, Anarbeitungen u. a.).
- die Lieferung von Metall-Abfällen und -Schrott, da hierfür die Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers n. § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. der Anlage 3 zum UStG gilt.
- Metalle, die Teil einer Werklieferung z. B. an einem Bauwerk sind (Lieferung mit Einbau/Montage). Hierfür gilt aber ggf. die Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Was ändert sich bei der Abrechnung?
Der Lieferer muss dem Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Netto-Rechnung) ausstellen. In die Rechnung muss er den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aufnehmen. Der Abnehmer zahlt an den Lieferer nur den Netto-Betrag. Er muss die Umsatzsteuer für die empfangene Lieferung selbst errechnen, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden und sich gleichzeitig den entsprechenden Betrag an Vorsteuer abziehen.
Was sollten Sie als Lieferer tun?
- Eine zolltarifliche Einstufung aller Metall-Erzeugnisse vornehmen, die Sie liefern.
- Die Unternehmereigenschaft Ihrer Kunden, z. B. – falls vorhanden – anhand der UStID-Nr. auf der Internetseite der EU: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
prüfen. Alternativ kann auch die Bescheinigung USt 1 TG oder die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG über die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer als Nachweis dienen.
- Die unternehmerischen Kunden schriftlich über die neue Rechtslage informieren. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen.
- Richten Sie die erforderlichen Konten und Buchungsschlüssel in Ihrer Buchhaltungssoftware ein. Bei Fragen wenden Sie Sich bitte an Ihren Softwarehersteller. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. Der Gesetzgeber plant derzeit eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung sowie eine Bagatellgrenze, so dass mit einer Umstellung der EDV-Systeme möglicherweise noch gewartet werden sollte.
- Versehen Sie alle Reverse-Charge-Rechnungen mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
- Melden Sie Ihren Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an (Zeile 40, Kennziffer 60). Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen.
Was sollten Sie als Abnehmer tun?
Eine zolltarifliche Einstufung aller Metall-Erzeugnisse vornehmen (bzw. bei Ihren Lieferanten abfragen), die Sie erwerben.
- Ihre Lieferanten schriftlich über die neue Rechtslage und Ihre Unternehmereigenschaft (z. B. – falls vorhanden – unter Angabe Ihrer UStID-Nr.) informieren.
- Auf den Erhalt einer Netto-Rechnung beim Erwerb von der Neuregelung betroffener Produkte achten. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen.
- Richten Sie die erforderlichen Konten und Buchungsschlüssel in Ihrer Buchhaltungssoftware ein. Bei Fragen wenden Sie Sich bitte an Ihren Softwarehersteller. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. Der Gesetzgeber plant derzeit eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung sowie eine Bagatellgrenze, so dass mit einer Umstellung der EDV-Systeme möglicherweise noch gewartet werden sollte.
- Melden Sie die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an (Zeile 52, Kennziffern 84/85) und ziehen Sie Sich ggf. die Vorsteuer ab. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen.
Was können Sie tun, um sich abzusichern?
- Der leistenden Unternehmer darf nur dann eine Netto-Rechnung über eine Metalllieferung ausstellen, wenn der Kunde Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer sollte sich deshalb über die Unternehmereigenschaft seines Kunden versichern. Das gilt auch für Lieferungen für den privaten Bereich des Unternehmers.
- Bestehen Zweifel darüber, ob ein Umsatz seiner Art nach unter die Neuregelung fällt, können sich die Vertragsparteien auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einigen. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Vorgehensweise unter der Voraussetzung, dass der Abnehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert (vgl. § 13b Abs. 5 S. 7 UStG).
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen und Dokumente finden Sie auf der Internet-Seite des ZDH unter:
http://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/umsatzsteuer-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-der-lieferung-von-edelmetallen-und-unedlen-metallen.html#c64121