Cafe Kaffee trinken Corona
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Ab 17. Januar: 2G-Plus in Gaststätten und Cafés / Keine Änderung bei körpernahen DienstleistungenLandesregierung ändert Corona-Verordnung

Die Brandenburger Landesregierung hat in einer Sondersitzung weitere Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag (17. Januar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 13. Februar 2022.

In der Gastronomie (und Cafés) gilt die sogenannte 2G-Plus-Regel, und im öffentlichen Nahverkehr wird verpflichtend die FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste eingeführt. Für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, gibt es – abgesehen von Änderungen bei der Maskenpflicht – keine zusätzlichen Einschränkungen. Sie sind auch von den Quarantäneregeln befreit.

Bei den körpernahen Dienstleistungen gibt es keine Änderungen. Hier gilt wie bisher 2G.



Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Einzelnen

2G-Plus-Regel in der Gastronomie

Bisher galt in Brandenburg in der Gastronomie die 2G-Regel, nach der Gäste geimpft oder genesen sein mussten. Jetzt wird die sogenannte 2G-Plus-Regel eingeführt. Grund für diese Verschärfung: In der Gastronomie können Gäste Masken nicht dauerhaft tragen, sodass sich dort die Virus-Variante besonders leicht überträgt.

2G-Plus-Regel bedeutet: Zutritt in Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene, die einen aktuellen, negativen Testnachweis vorzeigen. Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, und alle Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.

Das bedeutet für Kinder und Jugendliche also:

  • Kinder unter 6 Jahren oder vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder benötigen gar keinen Nachweis für den Zutritt.
  • Geimpfte und genesene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen den entsprechenden Impfnachweis (vollständiger Impfschutz, 2 Impfungen) bzw. Genesenennachweis vorzeigen.
  • Nichtimmunisierte (weder vollständig geimpfte noch genesene) Kinder und Jugendliche müssen einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Klarstellung: Zu den Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen, in denen die 2G-Plus-Regel verbindlich gilt, zählen auch Restaurants in Freizeiteinrichtungen wie Tierparks und Spaßbädern. Ausgenommen von der 2G-Plus-Regel in der Gastronomie sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs anbieten und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen, Kantinen für Betriebsangehörige sowie Rastanlagen und Autohöfe an Autobahnen.

Wichtig: Die 2G-Plus-Regel gilt nicht im Zusammenhang der Verpflegung mit Übernachtungsangeboten (Beherbergung). Das bedeutet: Hotelgäste, die das hoteleigene Restaurant besuchen, sind von der 2G-Plus-Regel nicht betroffen. Sie gilt jedoch für externe Gäste, die in dem Hotelrestaurant oder der Hotelbar essen und trinken, aber nicht in dem Hotel übernachten.



Lockerung

Lockerung: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Gelb) und der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün). Diese Lockerung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe ( kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlen-land-brandenburg/). Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wieder landesweit.



Ausweitung der Maskenpflicht

Bisher konnten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken abgenommen werden, wenn sich Teilnehmende auf einem festen Sitzplatz aufhielten, und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde. Diese Ausnahme wird in der Verordnung gestrichen.

Damit muss ab dem 17. Januar also auch dann von allen Gästen, Teilnehmenden oder Zuschauerinnen und Zuschauern zumindest eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn sie sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten.

Das betrifft:

  • Versammlungen und Aufzüge,
  • Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen,
  • Besucher von Gerichtsverhandlungen(Klarstellung: Verfahrensbeteiligte sind von der Maskenpflicht ausgenommen),
  • Veranstaltungenmit und ohne Unterhaltungscharakter,
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungenwie zum Beispiel Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen, Spielhallen, Spielbanken (Klarstellung: Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren sind von der Maskenpflicht weiter ausgenommen).


Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten

Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022 haben sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und die Bundesregierung auch auf eine Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten verständigt, um insbesondere die Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in der drohenden Omikron-Welle zu schützen.

Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage gelten. So mussten zum Beispiel nach der bisherigen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes auch Geimpfte und Geboosterte nach Kontakt zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus (zum Beispiel Omikron) infiziert ist, in Quarantäne.

Nach dem Bund-Länder-Beschluss sollen bundesweit jetzt folgende Quarantäne- und Isolationsregelungen möglichst einheitlich angewandt werden:

Keine Quarantäne für Geboosterte (Definition „geboostert“ siehe PEI- und RKI-Veröffentlichungen).



Geboosterten gleichgestellt sind in Hinblick auf die Quarantäne danach:
  • „Geimpfte Genesene“ (etwa Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben),
  • „frisch“ doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und
  • Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.


Für Isolation (nach Infektion) bzw. Quarantäne (von Kontaktpersonen) sollen folgende Regeln bundesweit einheitlich Anwendung finden:

Allgemein gilt bei Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen:

  • Mit Testung: Entlassung nach 7 Tagen mit anschließender Testung durch zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Nachweis/Zertifikat.
  • Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Entlassung nach 7 Tagen mit obligatorischer PCR-Testung und wenn zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): Mit Testung (PCR- oder Antigen-Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.


Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder (z.B. in Schule, Kita, Hort) gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Mit Testung (PCR- oder Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): 5 Tage bei anschließender Testung mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.


Die Bundesregierung hat mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in dieser Woche entsprechend geändert; die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am Freitag (14. Januar). Damit ist die entsprechende Rechtsgrundlage für die verkürzten Quarantäne- und Isolationsregelungen geschaffen.

Auf der Grundlage der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wird das Robert Koch-Institut (RKI) neue Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement veröffentlicht:  www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.

Das Brandenburger Gesundheitsministerium hat bereits die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte über die Verkürzungen der Quarantäne- und Isolationszeiten informiert. Nach dem der Bund die Rechtsgrundlage jetzt dafür geschaffen hat, wird das Gesundheitsministerium zeitnah in einem Schreiben den Gesundheitsämtern weitere fachliche Empfehlungen übersenden, die eine einheitliche Umsetzung im Land Brandenburg sicherstellen soll.

Wichtig: Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (§30). Quarantäne wird in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Quarantäne erfolgen grundsätzlich im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet: Die Gesundheitsämter können nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Quarantäneempfehlungen abweichen.

Es ist sehr wichtig, dass eine angeordnete Isolation bzw. Quarantäne genau eingehalten wird – auch wenn keine Beschwerden vorliegen sollten. Das bedeutet: Man darf den Isolations- bzw. Quarantäneort nicht verlassen (auch nicht zum Einkaufen), und man darf keinen Besuch empfangen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.



Weitere Informationen zur Häuslichen Quarantäne:

 www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/quarantaene-und-isolierung/

 www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Inhalt.html

 Die Pressemitteilung im Wortlaut finden sie hier.





 Sobald die Verordnung im Wortlaut vorliegt, wird sie an  dieser Stelle veröffentlicht.



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