Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüsse
Die Handwerkskammern haben auf der Grundlage des § 33 der Handwerksordnung sicherzustellen, dass jeder Lehrling, der in einem Handwerksbetrieb einen Beruf erlernt, auch eine entsprechende Zwischen- und Gesellenprüfung ablegen kann.
Deshalb ist die Handwerkskammer Cottbus verpflichtet Abschluss- und Gesellenprüfungsausschüsse einzusetzen. Dabei kann es auch vorkommen, dass bei Berufen, die selten ausgebildet werden, mehrere Handwerkskammern einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
Die Handwerkskammer kann aber auch auf der Grundlage des § 33 Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten.
In jeder der drei aufgeführten Möglichkeiten ist der Prüfungsausschuss in der Regel wie folgt zusammengesetzt:
- 1 Meister
- 1 Geselle
- 1 Lehrer einer berufsbildenden Schule
oder
- 2 Meister
- 2 Gesellen
- 1 Lehrer einer berufsbildenden Schule
Jedes Ausschussmitglied hat einen Stellvertreter. Damit wird bei Ausfall eines Mitgliedes die Durchführung der Prüfung gewährleistet.
Welcher Prüfungsausschuss zuständig ist, entnehmen Sie der pdf-Datei.