
Ihre Ausbildungsberater informierenGesellen- oder Abschlussprüfung nicht bestanden? Was nun?
Besteht der Auszubildende die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde, gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Verlängerung der Ausbildung
- Bei einer nichtbestandenen Gesellen-/Abschlussprüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr verlängert wird (§ 21Abs. 3 BBIG). Der Antrag auf Verlängerung ist in schriftlicher Form zu stellen. Den Antrag finden Sie hier: Link zum Formular
- Die Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen konnte.
- Die Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich.
- Die Verlängerung ist umgehend der Handwerkskammer mitzuteilen, damit eine Änderung der Daten in der Lehrlingsrolle vorgenommen werden kann.
Eine nichtbestandene Abschluss-/Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholungsprüfung ist nicht möglich.
2. Fristen beachten
- Wird der Verlängerungsantrag noch während der Vertragslaufzeit gestellt, ist es stets rechtzeitig.
- Wir die Verlängerung dagegen erst nach dem vertraglichen Ausbildungsende gestellt, muss dies unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern des Auszubildenden erfolgen. Dafür muss der/die Auszubildende umgehend (= spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende) die Verlängerung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend gemacht haben.
3. Nichtverlängerung der Ausbildung
- Damit endet die Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.
- Die Möglichkeit sich trotzdem der Wiederholungsprüfung zu stellen, besteht dennoch.
- Dazu sollte der Auszubildende sofort mit dem zuständigen Prüfungsausschuss Kontakt aufnehmen. Die Prüfungsgebühren trägt der Antragsteller.
- Die Berufsschule darf in der Regel nicht weiter besucht werden.
Ansprechpartnerin
Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit