red Paragraph sign fallen on floor Schlagwort(e): paragraph, law, legal, justice, judge, judiciary, lawyer, system, patent, penalty, prisson, sign, symbol, white
Michael Novelo - Fotolia
red Paragraph sign fallen on floor

Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit in der Insolvenz

Die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren ist auch möglich, ohne dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit die Insolvenzmasse beeinflussen. Dies regelt der § 35 (2) der Insolvenzordnung. Die Weiterführung oder Wiederaufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich, ohne dass die Insolvenzmasse davon berührt wird.

Hierzu hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 (2) der Insolvenzordnung eine Freigabeerklärung gegenüber dem Schuldner abzugeben. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung ist dabei nicht erforderlich. Jedoch kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Gläubigerausschusses die Freigabe nachträglich für unwirksam erklären.
Die Veröffentlichung der Freigabeerklärung erfolgt nach erfolgter Anzeige des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter bietet dem Schuldner die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und den Verpflichtungen aus der unternehmerischen Tätigkeit (Steuern, Sozialabgaben usw.) weiterhin nachzukommen.