Bauschutt,Abfall,Bauabfall,Müll
Angelo_Giordarno

Fragen und Antworten zur Gewerbeabfallverordnung

Mit der Überarbeitung der Gewerbeabfallverordnung gelten seit dem 1. August 2017 für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle striktere und erweiterte Getrennthaltungs- und Sortierpflichten.

Nach dem Verursacherprinzip sind Gewerbetreibende für die Entsorgung ihrer Abfälle grundsätzlich selbst verantwortlich. Im Sinne der Ressourcenschonung müssen nicht vermeidbare Abfälle aus Industrie und Gewerbe vorrangig wiederverwendet oder recycelt werden. Voraussetzung dafür ist die getrennte Sammlung werthaltiger Abfallfraktionen. Die Gewerbeabfallverordnung setzt hierfür den nötigen Regelungsrahmen.

Die Gewebeabfallverordnung gilt für Gewebetreibende sowie für private und öffentliche Einrichtungen. Sie regelt den Umgang mit Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind (gewerbliche Siedlungsabfälle). Darüber enthält sie Regelungen zur Sammlung und Entsorgung von Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten.

 Eine Pflicht zur Getrennthaltung und stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht nunmehr für die Fraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Textilien und Holz, sowie für weitere Abfallfraktionen, die mit Haushaltabfällen vergleichbar sind. Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen darüber hinaus Dämmmaterial, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Bitumengemische sowie Baustoffe auf Gipsbasis, separat sammeln und recyceln.

 Fragen und Antworten

Hier erfahren Sie mehr zur Gewerbeabfallverordnung.



Axel Bernhardt

Technischer Berater

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