Information der AusbildungsbetriebeErhöhung der Mindestausbildungsvergütung ab 1.1.2021
Mit dem Beginn einer Ausbildung ab dem 1.Januar 2021 erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. Dies regelt das im Jahr 2020 in Kraft getretene neue Berufsbildungsgesetz.
Beginn der Ausbildung jeweils 1.1. - 31.12. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr + 18 Prozent | 3. Lehrjahr + 35 Prozent | 4. Lehrjahr + 40 Prozent |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
Dabei gilt grundsätzlich zu beachten:
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die Mindestausbildungsvergütung unterschreitet.
Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifliche Vergütungsregelung. Es gilt der absolute Tarifvorrang, vorausgesetzt, der Ausbildende ist tarifgebunden (Innungsmitglied). Es ist nicht erforderlich, dass der Lehrling Mitglied der Gewerkschaft ist, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Handelt es sich beim Ausbildenden um ein Nicht-Innungsmitglied gilt der Tarifvertrag nur Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geschlossen und in Vollzug gesetzt wurden, gelten in der bis dahin geltenden Fassung weiter. Somit wird in bestehende Ausbildungsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber nicht eingegriffen.
Ansprechpartner
Ausbildungsberaterin
Telefon 0355 7835-173
Telefax 0355 7835-285