Lkw-Maut wird 2018 ausgeweitet
Toll Collect GmbH

Erfolg bei der LKW-Maut: Bäcker fallen unter Handwerkerausnahme

Auf Drängen des Zentralverbands und seiner Landesinnungsverbände hat das Bundesverkehrsministerium nun bestätigt, dass Handwerksbäckereien unter die Handwerkerausnahme bei der Lkw-Maut fallen. Zuletzt hatte Toll Collect Nachzahlungen von mehreren Bäckereien verlangt, wie der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks in einem Newsletter mitteilt.

Seit einem Jahr gelten neue Vorschriften für die Lkw-Maut. Seit einem halben Jahr gilt eine Maut für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse im Bereich über 3,5 bis unter 7,5 t. Für diese Fahrzeuge gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn handwerklich hergestellte Gegenstände, wie zum Beispiel Backwaren, transportiert werden.

Mit Schreiben vom 25. November 2024 hat das Bundesverkehrsministerium schriftlich dargelegt, dass es für die Anwendung der Handwerkerausnahme grundsätzlich ausschließlich darauf ankommt, ob die Bäckerei in die Handwerksrolle eingetragen ist. Eine Bewertung der Herstellungsweise in einer Handwerksbäckerei erfolgt nicht mehr. Es kommt auch grundsätzlich nicht darauf an, wie viele Verkaufsfilialen eine Handwerksbäckerei betreibt.

Das Schreiben des Bundesverkehrsministeriums ist Toll Collect zur Kenntnis gegeben worden und ist ab sofort für Toll Collect verbindlich.

Das Bundesverkehrsministerium unterscheidet zwischen drei Fällen:

1. Ist die Bäckerei ausschließlich Mitglied in der Handwerkskammer, gelten die im eigenen Betrieb hergestellten Backwaren als handwerklich hergestellte Güter im Sinne der Handwerkerausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Variante 1 BFStMG. Solche Fahrten sind mautbefreit.

2. Ist das Unternehmen ausschließlich Mitglied in der IHK, also nicht in die Handwerksrolle eingetragen, gelten die im eigenen Unternehmen hergestellten Backwaren nicht als handwerklich hergestellte Güter im Sinne der Ausnahmeregelung. Solche Fahrten sind dann nicht mautbefreit.

3. Für den Fall, dass das Unternehmen aus einem industriellen und einem handwerklichen Betriebsteil besteht, es also sowohl Mitglied in der HWK als auch der IHK ist, soll danach entschieden werden, welchem Teil die Fahrt dient. Werden Backwaren transportiert, die in der zum Handwerksbetrieb gehörenden Backstube hergestellt wurden, ist die Fahrt mautbefreit. Werden Backwaren transportiert, die in der zum industriellen Betrieb gehörenden Backstube hergestellt wurden, ist die Fahrt nicht mautbefreit.

Das Bundesverkehrsministerium hat sich in seinem Schreiben nicht zu dem Fall geäußert, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist und allein aufgrund seiner Rechtsform als GmbH zusätzlich Mitglied der IHK ist. Ein solches Unternehmen fällt nach unserer Auffassung unter den ersten Fall, da es keinen industriellen Betriebsteil gibt - die Fahrten des Unternehmens sind mautbefreit.

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