Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach dem Urlaub kommt im Betrieb von Handwerksmeister Franz F. leider oftmals eine Krankschreibung einiger Mitarbeiter. Das kann die betriebliche Organisation, insbesondere in einem kleinen Unternehmen, ziemlich ins Wanken bringen. Aber in welchen Fällen hat der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf eine Fortzahlung seines Entgelts? Schließlich heißt es doch immer: Ohne Arbeit, kein Lohn!
Nachfolgende Übersicht enthält wichtige Eckpunkte und Erläuterungen zum Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Fakt ist… | Erklärung/Folge |
Die Grundlagen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) | Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten. |
Das EZFG gilt u.a. für Arbeitnehmer. | Die Regelungen des EFZG gelten jedoch nicht für freie Mitarbeiter bzw. Selbständige. |
Ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Falle der Krankheit setzt voraus: 1. Krankheit des Arbeitnehmers 2. Arbeitsunfähigkeit (AU) des Arbeitnehmers 3. Ursächlichkeit der Krankheit für die AU 4. Kein "Verschulden" des Arbeitnehmers 5. Ablauf einer 4-wöchigen Wartezeit | Zu 1.) keine gesetzliche Definition... Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen wird das Vorliegen einer Krankheit bejaht, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung (allein oder +AU) oder eine AU zur Folge hat. Zu 2.) AU des Arbeitnehmers liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil hierdurch die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird. Zu 3.) Die krankheitsbedingte AU muss die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung sein. Zu 4.) Die krankheitsbedingte AU darf nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruhen. Zu 5.) Der Anspruch entsteht erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. |
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist für die Zeit der AU auf 6 Wochen oder 42 Kalendertagen begrenzt. Wenn am Tag der Erkrankung noch teilweise gearbeitet wurde, dann beginnt die 6-Wochenfrist erst am nächsten Tag. | Nach Ablauf der 6-Wochenfrist kann der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld beanspruchen. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für maximal 78 Wochen, innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren (Wichtig: für dieselbe Krankheit). Tritt während der AU eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht verlängert. |
Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Entgeltausfallprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet. | Überstunden werden nach dem EFZG ausdrücklich nicht erfasst. |
Jede neue Erkrankung des Arbeitnehmers, die zur AU führt, begründet einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. | Eine solche neue/andere Erkrankung liegt aber nur dann vor, wenn die Krankheit eine andere Ursache hat und nicht auf demselben Grundleiden beruht. |
Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer bestehenden AU an einer neuen Krankheit, so handelt es sich um eine einheitliche AU. | Es wird in diesem Fall kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst (= sog. Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls). |
Wenn eine mehrfache AU (entweder aufgrund derselben Erkrankung oder aufgrund anderer Erkrankungen) vorliegt, können sich hieraus viele Einzelfall-Probleme in Bezug auf den Entgeltfortzahlungsanspruch ergeben. | Bitte nutzen Sie bei Bedarf unser Beratungsangebot für Mitgliedsbetriebe. |
Wichtig: Der Arbeitnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, beim Arbeitgeber "unverzüglich" 1. die Tatsache der AU sowie 2. deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. | "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. |
Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und zwar spätestens am nächsten Arbeitstag. | Der Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber auch früher verlangen. Ein solches Verlangen kann z.B. auch durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag erfolgen. Folgen bei Verstößen: Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung solange verweigern, bis der Arbeitnehmer die erforderliche ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Im Wiederholungsfall (nach Abmahnung) kann sogar eine verhaltensbedingten Kündigung gerechtfertigt sein. Nur ausnahmsweise wird dagegen eine außerordentliche Kündigung zulässig sein. |
Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag soll lediglich einen ersten Überblick über die Problematik geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.