Länder am Zug für schnellen Bau von HärtefallbrückenEnergiepreisbremsen beschlossen
Die Gas- und Strompreisbremse wurden von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Für weitere Heizmittel wurden die Voraussetzungen für einen weiteren Härtefallfonds geschaffen. Dazu der Zentralverband des Deutschen Handwerks:
"Gerade für die energieintensiven Handwerksbetriebe ist es eine gute Nachricht, dass Bundestag und Bundesrat grundsätzlich den Weg frei gemacht haben für die dringend benötigten Härtefallhilfen. Gut ist auch, dass es – wie vom Handwerk immer wieder gefordert – auch Härtefallhilfen für die energieintensiven Betriebe geben soll, die Öl und Holzpellets nutzen. Im Handwerk wissen wir: Entscheidend ist die Umsetzung. Jetzt sind die Bundesländer gefragt, den Bau der Härtefallbrücken schnell voranzutreiben, um Liquiditätsengpässe im Januar und Februar bei den energieintensiven betroffenen Betrieben zu verhindern. Denn die Liquiditätsreserven sind nach zwei Pandemiejahren aufgezehrt, die Härtefallbrücke muss also tragen, um Betriebsstillstände bei Produktion und Dienstleistung im Handwerk zu vermeiden.
Darüber hinaus muss Politik im Blick behalten, dass einige Betriebe trotz der Bremsen mit dem ‚new normal‘ überfordert sein werden. Und es steht noch viel zu wenig im Fokus, wie es für Betriebe nach Vertragskündigungen durch die Energieversorger zu Jahresbeginn weitergehen soll. Nach wie vor berichten uns zahlreiche gerade energieintensive Betriebe von Kündigungen ihrer Strom- und Gasversorgungsverträge durch die entsprechenden Energieversorger zum Jahreswechsel.“
Auf einen Blick
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
- Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmes-sung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abge-rechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilo-wattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
- Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
- Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Pro-zent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem ga-rantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgel-ten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto für Fernwärme. Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
- Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, also einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresver-brauchsprognose geteilt durch zwölf.
- Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen ga-rantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellen-entgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatz-steuer gehört).
- Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.
Hintergrund
Da die Energiepreisbremsen für die Monate Januar und Februar 2023 (bis auf die Gaspreis-bremse für Großverbraucher) erst rückwirkend im März 2023 wirken, kann ein Liquiditäts-problem bei den Betrieben entstehen.
Damit die betroffenen energieintensiven Betriebe die Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können, sollen Härtefallhilfen auf Ebene der Bundesländer greifen.
Hierunter sollen auch Regelungen für energieintensive Betriebe fallen, welche andere Energieträger (z. B. Öl und Holzpellets) nutzen. Auf Bundesebene wurden hierzu nur Regelungen für Haushalte be-schlossen.
Lobbyarbeit
In den beschlossenen Energiepreisbremsen für Gas und Strom konnten für das Hand-werk wichtige Regelungen umgesetzt werden, wie etwa
- die betriebsgrößenunabhängige Anwendung der Energiepreisbremsen, indem nur Verbrauchsschwellen der Unterscheidung zwischen den jeweiligen Anwen-dungsfällen dienen, nicht aber, ob es sich um KMU im Sinne der EU-Definition handelt,
- die Senkung der Jahresverbrauchsschwelle für die Anwendung der „Gewer-bestrombremse“ für Betriebe von 100.000 kWh auf 30.000 kWh
- sowie die Wirkung der Energiepreisbremsen ab Januar 2023.
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