
Dresscode für Fleischer?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden (Urteile vom 24. März 2015, Az.: VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12), dass bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb keine geeignete Arbeitskleidung darstellen.
Grundlage der Entscheidung war die Klage eines Inhabers von vier Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften in Berlin. Bei Kontrollen der Ladengeschäfte stellte das Bezirksamt fest, dass das Bedienungspersonal an der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trug und gab dem Kläger daraufhin auf, für helle Arbeitskleidung des Personals zu sorgen. Als Begründung führte die Behörde an, dass nur auf heller Kleidung der Grad der Verschmutzung optisch feststellbar sei.
Der Einwand des Klägers, dass die Beschäftigten ihre Hemden und Schürzen täglich wechselten und dass die farbige Berufskleidung aus Gründen der „Corporate Identity“ verwendet, fand keine Berücksichtigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, da die verwendete Kleidung gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung verstoße. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, u.a. geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Vorliegend seien diese Anforderungen nicht erfüllt.
Die Einschätzung, ob Berufskleidung geeignet ist, müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei.
Fazit: Bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen an Fleischtheken sind nach Urteilen des Berliner Verwaltungsgerichts tabu. Allerdings wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die endgültige Sicht der Gerichte bleibt damit offen.