Die Anfechtung im Rahmen der Insolvenzordnung
Mit der Anfechtung im Rahmen der Insolvenzordnung begründet der Insolvenzverwalter einen Rückgewähranspruch zur Zahlung in die Insolvenzmasse bei nachweislich erfolgten Vermögensverschiebungen und Begünstigungen einzelner Gläubiger im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens.
Bei drohendem (oder angedrohtem) Insolvenzverfahren ist der Schuldner häufig der Versuchung ausgesetzt, Vermögensteile zu Gunsten einzelner Gläubiger oder nahe stehender Personen zu verschieben. Es kommt dabei zu einer Verminderung der künftigen Insolvenzmasse und somit zu einer Benachteiligung der künftigen Insolvenzgläubiger, deren Ansprüche aus der Masse zu befriedigen sind.
Die Insolvenzordnung gibt daher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, diese Vermögensverschiebungen anzufechten. Es wird in diesen Fällen ein Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse begründet. Der Insolvenzverwalter kann den Anspruch auf Rückgewähr mittels einer Anfechtungsklage gerichtlich durchsetzen lassen.
Je nach Tatbestand können dabei Handlungen bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück verfolgt werden. Voraussetzung für den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters ist jedoch, dass dem Anfechtungsgegner (dem bevorteilten Gläubiger oder der nahe stehenden Person) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. dessen Absicht einer vorsätzlichen Benachteiligung anderer Gläubiger bekannt war.
Mit der Problematik der Anfechtung im Rahmen der Insolvenzordnung sollten sich sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger rechtzeitig befassen, um vor späteren Überraschungen bei eröffnetem Insolvenzverfahren geschützt zu sein.