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Geldbußen bei Verstößen möglichDatenschutzrecht beim Unternehmenskauf

Der Unternehmensverkauf ist eine nicht zu verachtende Herausforderung für einen jeden Unternehmer. Die Fallstricke und Besonderheiten sind vielfältig und manchmal schwer ersichtlich.

Zu diesen Besonderheiten gehört auch die Einhaltung des Datenschutzes. Beim Verkauf und damit verbunden der Veräußerung von personenbezogenen Daten aus dem Kundenstamm ist der Datenschutz zu beachten. Insbesondere wenn es sich bei den Kunden um Privatpersonen handelt. Besonderen Schutz genießen Kommunikationsdaten, Bankdaten, Geburtsdaten und Kaufhistorien. Hier ist stets eine ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen zur Weitergabe ihrer Daten einzuholen. Bei Zuwiderhandlungen können für die Vertragsparteien Bußgelder von bis zu 300.000 € drohen; vorsätzliche Verstöße können zudem strafbar sein.

Dies gilt v.a. bei einem sogenannten Asset Deal. Dabei handelt es sich die Veräußerung werthaltiger Wirtschaftsgüter eines Unternehmens an einen Erwerber. Dazu können auch Kundendaten gehören. Hingegen werden bei einem Share Deal sämtliche Unternehmensteile an einen Erwerber veräußert, wodurch das Unternehmen in seiner Form identisch bestehen bleibt. In aller Regel tauchen dabei keine datenschutzrechtlichen Probleme auf.

Gleichwohl ist diese Problematik auf alle Branchen und Wirtschaftszweige anwendbar. Die undifferenzierte Weitergabe von personenbezogenen Daten mit dem Zwecke der Nutzung ist ein häufiger Irrglaube, der Unternehmen viel Geld kosten kann. Und nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht sollten Unternehmen diesen Schritt gut vorbereiten. Die Nutzung von Kundendaten, die auf diese Art und Weise erworben wurden, ist in aller Regel wettbewerbswidrig und birgt die zusätzliche Gefahr von Abmahnungen.

Bei Fragen zum Thema Datenschutz und Unternehmensnachfolge steht Ihnen Handwerkskammer gern zur Verfügung.

Antje Feldmann

Antje Feldmann

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