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Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b der Insolvenzordnung
Beim Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine abweichende Form der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es dient dem Anliegen, die Chancen für eine Sanierung des gefährdeten Unternehmens durch einen Insolvenzplan, der vom Schuldner selbst erarbeitet wird, zu erhöhen. Gleichzeitig soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Sanierung rechtzeitig zu beantragen.
Folgende wesentlichen Regelungen zum Schutzschirmverfahren wurden festgelegt:
Innerhalb von maximal drei Monaten nach Stellung des Eröffnungsantrages hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Insolvenzplan zur Sanierung seines Unternehmens zu erarbeiten. Dabei wird er durch einen vom Gericht bestellten vorläufigen Sachverwalter begleitet und überwacht. Das Vorschlagsrecht für den zu bestellenden vorläufigen Sachverwalter liegt ebenfalls beim Schuldner.
Für die Inanspruchnahme dieses Schutzschirmzeitraumes sind drei Voraussetzungen zwingend zu erfüllen:
… drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens;
… Eröffnungsantrag und Beantragung der Eigenverwaltung;
… bestehende Erfolgsaussichten für eine Sanierung, die durch autorisierte Experten
(Steuerberater, Wirtschaftsprüfer…) bestätigt werden
Nach Beendigung des Schutzschirmverfahrens entscheidet dann das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend der Insolvenzordnung. Der Vorteil des Schutzschirmverfahrens liegt in den verbesserten Möglichkeiten zur Erarbeitung eines qualifizierten Insolvenzplanes durch den Schuldner. Voraussetzung bleibt die Bereitschaft aller Beteiligten, diesen Weg zu gehen und eine Zerschlagung des Unternehmens verhindern zu wollen. Der Gesetzgeber hat hier Regelungen geschaffen, die nun durch die beteiligten Akteure in Praxis umgesetzt werden müssen.