Corona-Hilfen auch bei freiwilligen Schließungen möglich
Für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021 ist auch bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) bzw. vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hatte nachgeschärft und eine praktikable Regelung entwickelt. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf die Überbrückungshilfe III Plus als auch auf die Neustarthilfe Plus. Das Handwerk setzt sich dafür ein, dass eine vergleichbare Regelung auch bei den ab Januar 2022 geltenden Nachfolgeprogrammen erfolgt.
Was ist die Überbrückungshilfe III Plus?
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022 (verlängert).
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