Grenzwertüberschreitung: 2G für körpernahe DienstleistungenCorona-Beschlüsse: 3G am Arbeitsplatz wird zur Pflicht
Bund und Länder haben sich auf einheitliche und flächendeckende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geeinigt. Die Beschränkungen orientieren sich künftig in drei Stufen an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland.
Hospitalisierung wird Maßstab für Corona-Regeln
Bei Überschreiten bestimmter Belastungsschwellen in den Kliniken sollen nach dem Willen von Bund und Ländern einheitlich schärfere Corona-Maßnahmen greifen. Die Stufen sind:
Hospitalisierungsindex 3: flächendeckende Zugangsregeln nur für Geimpfte und Genesene (2G) grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und etwa zu Veranstaltungen und der Gastronomie. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
Hospitalisierungindex 6: Es kommt 2G+. Bei Überschreiten eines Werts von 6 sollen die Länder darüber hinausgehend in bestimmten Einrichtungen auch für Geimpfte und Genesene zusätzlich Testnachweise oder andere Maßnahmen vorschreiben.
Hospitalisierungsindex 9: Spätestens bei Überschreiten des Schwellenwerts von 9 sollen die Länder dann von weitergehenden Beschränkungen Gebrauch machen. Dies zielt auf eine vom Bundestag beschlossene Klausel: Nach einem entsprechenden Landtagsbeschluss sollen die Länder auch härtere Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen verhängen können.
Der Hospitalisierungsindex beschreibt die Zahl der Menschen pro 100.000 Einwohner, die in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Infektion in ein Krankenhaus kamen. Brandenburg lag am 18. November 2021 bei einem Wert von 3,52.
3G am Arbeitsplatz
Bundesweit sollen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber nach der 3G-Regel einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Sind sie weder geimpft noch genesen, müssen sie täglich vor Betreten ihres Arbeitsplatzes einen aktuellen Corona-Test vorlegen. Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Status nicht kontrollieren. Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel entziehen, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Betroffen Lohnverlust - und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.
Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.
Hilfen werden verlängert
Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern.
Die Länder unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Hinweis: Das Land Brandenburg will am 23. November seine Corona-Verordnung entsprechend anpassen. Dann sollen alle Details feststehen.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu 3G am Arbeitsplatz
Hier sind die Bund-Länder-Beschlüsse im Wortlaut.