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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird erneut verlängert

Für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite gelten die angepassten Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiter fort. Es sind unter anderem folgende Regelungen zu beachten:

  • Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf zusätzlich erforderlich werdende Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und gegebenenfalls anpassen.


  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen und den Mitarbeitern in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenspezifischen Vorgaben der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.


  • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern weiterhin mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Mitarbeiter durch andere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist.


  • Künftig entfällt die 10 m²-Regelung in mehrfach belegten Räumen, betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.


  • Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona-Test anzubieten. Diese Testangebote sind allerdings nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Mitarbeiter sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
    Wichtig: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Mitarbeiter, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt, vom Testangebot ausnehmen.
    ABER: Hier muss jedoch auf eine freiwillige Mitwirkung der Mitarbeiter gesetzt werden, denn die Verordnung sieht kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeiter vor. Zudem kann ein Testangebot an alle Mitarbeiter – ohne Ausnahmen – dennoch sinnvoll sein, um das Risiko für den Betrieb weiter zu vermindern. Dies sollte sodann die Gefährdungsbeurteilung beinhalten.


  • Mit dem Inkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung enden zugleich vorhergehenden Verpflichtungen, insbesondere entfällt mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice für Mitarbeiter im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten (§ 28b Abs. 7 IfSG).


Alle Regelungen finden Sie hier:



Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endet, wenn die epidemische Lage durch die Bundesregierung aufgehoben wird, spätestens aber am 10.9.2021, wenn die Verordnung nicht vorher verlängert wird.