Landesamt für Soziales stellt Verfahren umCorona: Anträge für Verdienstausfall ab 25. August nur noch online
Sie wurden unter behördlicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt, ohne krank gewesen zu sein? Sie haben dadurch einen Verdienstausfall erlitten? Dann steht Ihnen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich eine Entschädigung zu. Anträge dafür können ab dem 25. August nur noch online gestellt werden.
Anspruch
Als Beschäftigter und Selbstständiger können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie
- von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren, ohne selbst erkrankt oder arbeitsunfähig gewesen zu sein oder
- Ihre betreuungsbedürftigen Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung betreut haben und deshalb nicht arbeiten konnten. Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind
Als Arbeitgeber können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Ihren Beschäftigten (für längstens sechs Wochen) den Lohn gezahlt haben.
War der von Ihnen geführte Betrieb oder die Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen, können Sie zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen. Zu solchen Betriebsausgaben zählen zum Beispiel Miete für Geschäftsräume oder Versicherungskosten.
Antragstellung
- Die Antragstellung ist nur rückwirkend möglich. Zudem müssen Anträge spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Für den Online-Antrag werden Nachweise in elektronischer Form (PDF- oder Bilddatei) benötigt. Je nach Antragstellung halten Sie bitte Einkommens- oder Lohnnachweise sowie
- Nachweise über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Quarantäne bzw. den Einkommens- oder Verdienstausfall bereit.
- Vergewissern Sie sich bitte, dass alle Angaben korrekt sind. Eine nachträgliche Änderung Ihrer Angaben im Online-Antrag ist leider nicht möglich.
Antrag aufgrund Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Die Art der Beschäftigung entscheidet darüber, wie Sie die Entschädigung erhalten.
Beschäftigte
Sie erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Sind Sie länger als sieben Wochen in Quarantäne oder im Tätigkeitsverbot, müssen Sie selbst einen Antrag über das Online-Portal stellen.
Arbeitgeber
Ihre Aufwendungen können Sie sich rückwirkend über den Online-Antrag erstatten lassen. Den Antrag können Sie für mehrere Beschäftigte gemeinsam stellen.
Selbstständige
Sie können die Entschädigung selbst beantragen.
Ihren Antrag stellen Sie schnell, einfach und sicher über das bundesweite Online-Portal www.ifsg-online.de
Hintergrund
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.