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Checkliste zur Anerkennung gleichwertiger Verfahren des hydraulischen Abgleichs

Seit 1. Oktober 2024 sind gem. § 60 c Abs. 3 GEG alternativ zum Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel gleichwertige Verfahren des hydraulischen Abgleichs zulässig. Diese neue Vorgabe bietet die Möglichkeit, durch Digitalisierung und Automatisierung die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen.

Um alternative temperaturbasierte Verfahren für die Zwecke der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen zu können, haben BMWK, BAFA, KfW und dena eine Checkliste mit Kriterien für die Anerkennung alternativer, insbesondere digitalisierter Verfahren entwickelt. Diese soll Klarheit zu den Anforderungen schaffen, die alternative Verfahren des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B erfüllen müssen, um – für die Zwecke der BEG-Förderung – als gleichwertig anerkannt zu werden.

Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

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