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Gültigkeit ab 9. Februar / 2G im Einzelhandel fälltBrandenburg passt Corona-Verordnung an

Das Brandenburger Kabinett hat mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert. Die geänderte Verordnung tritt am Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar.

Die wesentlichen Änderungen sind: FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel, 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien, Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung“ (damit keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte), Anwesenheitsdokumentation zum Beispiel bei Veranstaltungen, Friseur oder in Gaststätten entfällt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeheime).

Unverändert gilt weiterhin insbesondere: 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie, Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen.



Die wichtigsten Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Detail

FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel

Die bisherige 2G-Zutrittsregelung für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird gestrichen. Das bedeutet: Alle Personen haben Zutritt, egal ob geimpft, ungeimpft oder genesen. Kundinnen und Kunden müssen keinen Nachweis mehr vorlegen.

Im Gegenzug wird im gesamten Handel eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt (bisher musste hier mindestens eine medizinische Maske getragen werden). FFP2-Masken bieten einen sehr guten Schutz vor einer Corona-Infektion und minimieren das Infektionsrisiko deutlich.

Das bedeutet: Alle Kundinnen und Kunden müssen in Geschäften des Einzelhandels und Großhandels eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Ausgenommen ist das Personal; Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt müssen mindestens eine medizinische Maske tragen, sofern nicht geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln wirksam verringern (zum Beispiel Plexiglasscheiben).

Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Buchhandel, Tankstellen, Babyfachmärkte, Tierbedarfshandel oder Apotheken). Auch in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen wie zum Beispiel Sparkassen oder Bibliotheken gilt für alle Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher die FFP2-Maskenpflicht.

Ausnahmen: Von der Maskenpflicht befreit sind

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.


Anwesenheitsdokumentation entfällt

Die Regelungen zum Kontaktnachweis werden weitestgehend aufgehoben. Damit entfällt die Pflicht zur Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Das betrifft zum Beispiel Gaststätten, körpernahe Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetik, Sportanlagen, Innen-Spielplätze sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Konzerthäuser und Theater. Diese Erleichterung gilt auch für Gottesdienste, Veranstaltungen, Hochschulen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge.



Unverändert gilt unter anderem weiterhin:

2G-Plus-Regelung in der Gastronomie

In der Gastronomie gilt die sogenannte 2G-Plus-Regel in Brandenburg vorerst unverändert fort.

Das bedeutet: Für den Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene zusätzlich einen auf sie ausgestellten aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen.

Hinweis: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist nach der Corona-Verordnung der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Grün oder Gelb) und gleichzeitig der Anteil von COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün).

 Hier finden Sie die Pressemitteilung im Wortlaut





 Sobald die Verordnung im Wortlaut vorliegt, wird sie an dieser Stelle veröffentlicht.  Bitte hier klicken.



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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