Inklusion Rollstuhl
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Neue Stufe bei Nicht-Beschäftigung schwerbehinderter MenschenAusgleichsabgabe steigt ab 2024

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen, gem. § 154 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX). Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, abhängig von der Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze. Neu: Im Jahr 2024 gibt es eine vierte Stufe.



Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich am 1.1.2024 fällig:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. 
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.


Sonderregelung für kleinere Betriebe

Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben. Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.


Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und 
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.


Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Alle Unternehmen müssen bis Ende März 2024 ihre Beschäftigungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird dann erstmals im Jahr 2025 fällig.

Warum gibt es die Abgabe?

Unternehmen, die keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben auch keine oder weniger Kosten zum Beispiel um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Die Ausgleichsabgabe soll die unterschiedliche finanzielle Belastung ausgleichen. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und dadurch die Ausgleichsabgabe zu senken oder komplett einzusparen.



 Um Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen zu unterstützen und damit gleichsam auch die betriebliche Beschäftigungsquote zu erhöhen, hat der Gesetzgeber bundesweit die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber eingerichtet. Bei der Handwerkskammer Cottbus ist dies:

Franziska Ulm CHRISTIANE SCHLEIFENBAUM

Franziska Ulm

Fachberaterin der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber

Telefon 03375 2525-66

Mobil 0160 8467515

ulm--at--hwk-cottbus.de