
Serie (19): "Ihr Ausbildungsberater informiert"Arbeitszeit in der Berufsausbildung
In regelmäßigen Abständen erhalten wir Ausbildungsberater Fragen zur Arbeitszeit. Wobei die im Berufsausbildungsvertrag festgelegte Arbeitszeit Ausbildungszeit ist.
Grundsätzliche ist zu unterscheiden, ob der Berufsausbildungsvertrag mit einem minderjährigen Lehrling, geregelt durch Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), oder mit einem volljährigen Lehrling, geregelt durch Arbeitszeitgesetz (ArbZG), abgeschlossen wurde. In der folgenden Gegenüberstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten aufgelistet.
Tägliche Arbeitszeit:
unter 18 Jahre | über 18 Jahre |
§ 8 JArbSchG | § 3 Satz 1 ArbZG |
§ 21 JArbSchG | § 3 Satz 2 ArbZG |
Arbeitszeitüberschreitung ist innerhalb von 3 Wochen in Freizeit abzugelten |
Ruhepausen:
§ 11 JArbSchG | § 4 ArbZG Nach spätestens 6 Std. muss eine Pause von mind. 15 min erfolgen. |
§ 14 JArbSchG | § 5 ArbZG |
§ 16 JArbSchG | |
§ 17 JArbSchG | |
Was gehört zur Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit gehören auch: Tarifvertragliche Regelungen beachten!
| Zur Arbeitszeit gehören nicht: Tarifvertragliche Regelungen beachten!
Dauer
|
Arbeitszeitnachweis:
Überstunden Über die vertraglich oder tariflich festgelegte Arbeitszeit hinausgehende tägliche Dauer der Ausbildungszeit. | Arbeitszeitkonto |
Eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit ist unzulässig (§§ 8 und 21 a JArbschG). | Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle über die täglichen 8 Stunden Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden aufzuzeichnen und diese 2 Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 iVm § 3 Satz 1 ArbZG). |
Geleistete Überstunden, auch unzulässige Überstunden, sind zu vergüten. | |
Tarifliche Regelungen beachten! | Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG). |
Es ist dem Ausbildungsbetrieb überlassen, ob er die Überstunden vergütet, oder aber in Freizeit gewährt (§ 17 Abs. 3 BBiG) |
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In einer Serie haben wir unterschiedliche Informationen zum Thema Ausbildung zusammgestellt.