Recht
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Bleiben Sie mit uns informiertArbeitsrecht: Hier erfahren Sie die aktuellen Änderungen

Neues Jahr, neue Regelungen. Da sich kein Jahreswechsel ohne gesetzliche Veränderungen vollzieht, haben wir einige wichtige im Bereich des Arbeitsrechts zusammengefasst. 



Mindestlohn und Mini-Job-Grenze

Bereits im Jahr 2024 haben wir den Ausblick auf die Veränderungen im Bereich des gesetzlichen Mindestlohns gegeben, die auf Vorschlag der Mindestlohnkommission eintreten. Danach erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro (brutto). Demzufolge ändern sich die Verdienstgrenzen bei der Ausübung eines Minijobs von zuvor 538 Euro auf 556 Euro. Der maximale Jahresverdienst erhöht sich von 6.456 Euro auf 6.672 Euro. Hinsichtlich des maximalen Stundenumfangs gibt es keine Änderungen zum Vorjahr, sodass 43 Stunden und 22 Minuten pro Monat gearbeitet werden können.



Mindestausbildungsvergütung

Für Auszubildende, die ihre Berufsausbildung in diesem Jahr beginnen, können die erhöhten Beträge der Mindestausbildungsvergütung relevant werden. Danach erhalten Auszubildende

  • im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 Euro,
  • im zweiten Jahr mindestens 805 Euro und
  • im dritten mindestens Jahr 921 Euro.
  • Bei einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahre, erhalten Auszubildende im letzten Jahr mindestens 955 Euro monatlich.


Hinweis: Findet auf das Ausbildungsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.



Erhöhung der Versicherungsbeiträge

Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung erhöhen sich 2025 die Versicherungsbeiträge. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigen die Beiträge um 0,8 Prozent, in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte.



Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2025 einheitlich auf 66.150 Euro/Jahr. In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt eine Erhöhung auf einheitlich 96.600 Euro brutto/Jahr.



Wegfall Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in den vergangenen Jahren eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Diese Möglichkeit ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Die Steuerbefreiung galt daher nur für Zahlungen, die bis zum 31. Dezember 2024 geleistet wurden.



Bürokratieentlastungsgesetz IV

Wie im vergangenen Jahr angekündigt, bringt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz in 2025 zumindest unter bestimmten Voraussetzungen Lockerungen im Hinblick auf Schriftformerfordernisse (im Sinne des §126 BGB, meint: Originalunterschrift) im Arbeitsrecht mit sich. Diese Änderungen finden sich in den folgenden Bereichen:

  • Arbeitgeberpflichten aus dem Nachweisgesetz
    • Unverändert bleiben die Vorgaben und der Umfang der als wesentlich zu betrachtenden Arbeitsbedingungen. Künftig besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Textform (§ 126 b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen kann. 
      • Dies setzt jedoch voraus, dass
        • das (Nachweis)Dokument für den Arbeitnehmer verfügbar ist,
        • gespeichert
        • und ausgedruckt werden kann.
        • Der Arbeitnehmer muss eine Empfangsbestätigung an den Arbeitgeber senden.

Wichtig: Sollte der Mitarbeiter auf die Schriftform bestehen, bleibt es bei der Pflicht die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform zur Verfügung zu stellen.

  • Branchen, die in den Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes fallen (z.B. Bau-Betriebe), sind von der Lockerung ausgenommen.

 

  •   Rentenbefristung
    • Für Vereinbarungen mit Klauseln über eine sog. Regelaltersrentenbefristung genügt ab 2025 ebenfalls die Textform (z. B. E-Mail). Bisher fielen diese Klauseln unter das strengere Schriftformerfordernis. Die neue Regelung hat wohl zunächst für Vereinbarungen Bedeutung, die nach deren Inkrafttreten getroffen werden.
    • Wichtig: Sonstige Befristungen (meint: Befristungen mit Sachgrund- oder Zeitbefristungen) sind weiterhin nur schriftlich möglich.

 

  • Arbeitszeugnisse
    •  Arbeitszeugnisse können zukünftig unter gewissen Voraussetzungen in elektronischer Form ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist daher u.a. die bloße Übermittlung eines unterschriebenen und eingescannten Zeugnisses nicht ausreichend.
    • Erforderlich ist vielmehr
      • die Zustimmung des Arbeitnehmers sowie
      • eine qualifizierte elektronische Signatur des Arbeitgebers.

Hinweis: Die wenigsten Arbeitgeber verfügen über eine solche zertifizierte elektronische Signatur, sodass es in diesem Bereich überwiegend bei den bisherigen Regelungen bleiben wird.

  • Folgeproblem: Arbeitszeugnisse werden gelegentlich rückwirkend ausgestellt (z. B. im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens oder bei einer begehrten Berichtigung eines bereits ausgestellten Zeugnisses). Die elektronische Variante lässt derartige Abweichungen erkennen, was negative Folgen für den Arbeitnehmer haben kann. In Streitfällen sollte also weiterhin das Papier bemüht werden.

 

  • Antragstellungen nach BEEG, PflegeZG, FamPflZG
    • Ab 1. Januar 2025 ist bei der Antragstellung für Pflegezeit und Familienpflegezeit die Textform ausreichend.
    • Auch Anträge auf Elternzeit und Teilzeit in der Elternzeit können ab 1. Mai 2025 in Textform gestellt werden. Dies gilt für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Mai 2025 geboren werden. Bei Kindern, die vor dem Stichtag geboren sind, bleibt es bei der Verpflichtung entsprechende Anträge schriftlich zu stellen.
    • Ebenfalls kann die Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit in Textform erfolgen, wobei für den Arbeitgeber ein Nachweis des Empfangs aus Beweisgründen sichergestellt werden sollte.

 

  • Arbeitnehmerüberlassung
    • Weiterhin ist die Textform ab 2025 ausreichend für Verträge über eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher.
    • In der Folge ist einem vorhandenen Betriebsrat im Entleiherbetrieb im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht mehr die schriftliche Erklärung des Verleihers über seine Erlaubnis vorzulegen. Ausreichend ist hier die Textform.
    • Der Nachweis über wesentlichen Arbeitsbedingungen kann auch für Leiharbeitnehmer in Textform erfolgen (s.o.).

 

  • Erleichterungen bei Aushang- und Informationspflichten nach § 16 Abs. 1 ArbZG
    • Die in § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehene kann seit Jahresbeginn digital durch die Nutzung der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfüllt werden. Die Pflicht zum Aushang oder zur Auslage des Gesetzes in Papierform im Betrieb entfällt damit. Allerdings ist sicherzustellen, dass tatsächlich alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben, anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Form der Auslage.


Kurzarbeitergeldverordnung

  • Für einen befristeten Zeitraum bis zum 31.12.2025, wird die Bezugsdauer fürs Kurzarbeitergeld (KUG) auf bis zu 24 Monate verlängert.  
  • Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen bereits in 2024 Kurzarbeit eingeführt hat.


Wachstumschancengesetz– Fünftel-Regelung bei Abfindungen

Arbeitgeber zahlen Abfindungen künftig stets ohne die sog. Fünftel-Regelung, diese wurde aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen.

Bisher kam insbesondere für gezahlte Abfindungen im Lohnsteuerabzugsverfahren die Fünftel-Regelung zum Zuge, um für den Arbeitnehmer ein in diesem Fall zum Tragen kommenden erhöhten Steuersatz zu vermeiden. Nach der Fünftel-Regelung wird die Abfindung so besteuert, als wäre sie gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgezahlt worden und führt somit zu einem geringeren Steuersatz.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Steuererklärung selbst aktiv werden und einen Antrag stellen, um die Fünftel-Regelung zur Anwendung gelangen zu lassen. Arbeitgebern stet es jedoch frei z.B. in Aufhebungsverträgen einen Hinweis diese Option einer Rückerstattung geben, um weiterhin einen Anreiz in diesem Zusammenhang zu schaffen.

Ansprechpartnerin

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

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