
Anerkennung (ausländischer) Berufsabschlüsse
Im Ausland erworbene handwerkliche Berufsqualifikationen werden von der Handwerkskammer- als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz im Kammerbezirk Cottbus sowie für Personen mit einer Arbeitsstelle im Kammerbezirk - geprüft und bewertet.
1. Anerkennungsgesetz
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Anerkennungsgesetz) erhalten Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.
Ziel der erleichterten Anerkennung ist es, das Qualifikationspotential der hier in Deutschland lebenden Menschen besser zu nutzen und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung zu erreichen.
Dabei wird bei einem formalen Bewertungsverfahren ein Vergleich des ausländischen mit einem deutschen Berufsabschluss auf Basis festgelegter formaler Kriterien wie zum Beispiel Ausbildungsinhalt und –dauer durchgeführt. Die Entscheidung erfolgt als rechtskräftiger Bescheid. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt und für den Antragsteller kostenpflichtig.
2. Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wer in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung bzw. einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.
Die Möglichkeit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusse nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes steht ausschließlich anerkannten Spätaussiedlern offen.
3. Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Frankreich und Österreich bilaterale Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen geschlossen. Wenn Sie Ihre Prüfung in Österreich bzw. Frankreich abgelegt haben, so ist eine Anerkennung bzw. Gleichstellung grundsätzlich möglich.
4. Gleichstellung von DDR-Abschlüssen gemäß Einigungsvertrag
Anerkennung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Berufsabschlüssen.
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