
Achtung bei Leiharbeit: Höchstüberlassungsdauer läuft erstmals zum 30.9.2018 ab
Auch für Handwerksbetriebe kann die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) eine Möglichkeit sein, um vorübergehende Auftragsspitzen oder Mitarbeiterengpässe zu abzufangen.
Allerdings dürfen Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) höchstens 18 Monate am Stück bei demselben Unternehmen eingesetzt werden. Nach der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG bleiben Verleihzeiten bis zum 31.3.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer unberücksichtigt. Die ersten Beschäftigten werden die Höchstüberlassungsdauer mit Ablauf des 30. September 2018 erreichen.
Betriebe, die Leiharbeitnehmer beschäftigen oder selbst Mitarbeiter verleihen, sollten daher die Einsatzzeiten im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer überprüfen. Wird diese mit dem 30. September 2018 erreicht, sollten Leiharbeitnehmer im gleichen Unternehmen nicht mehr eingesetzt werden.
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