Achtung: Ab 1. Mai gilt wieder die Insolvenzantragspflicht
Ab Mai wird die Aussetzung für die Insolvenzantragspflicht aufgehoben. Sie wurde vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr eingeführt und galt in den letzten Monaten nur noch für Unternehmen, die auf staatliche Corona-Hilfen warten. Diese Regelung wurde nicht verlängert.
Sind Unternehmen durch die Pandemie illiquide geworden und können Verträge nicht mehr erfüllen, müssen sie demzufolge ab 1. Mai die Insolvenz beantragen. Werden die entsprechenden Antragsfristen versäumt, kann dies sowohl strafrechtliche Folgen für die Geschäftsführer/Vorstände wie auch persönliche Haftung derselben für Auszahlungen aus dem Vermögen der antragspflichtigen Gesellschaft nach sich ziehen.
Auch bestehen Risiken für die Gläubiger solcher Unternehmen. Kannten diese die Zahlungsschwierigkeiten oder hätten Sie kennen müssen, kann es - wie auch schon vor Corona - zu entsprechenden Rückforderungen erhaltener Zahlungen kommen.