Land ändert Corona-Verordnung in drei StufenAb 23. Februar: 3G-Regel für körpernahe Dienstleistungen und 2G für Cafés
Das Brandenburger Kabinett hat die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 23. Februar in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März. Friseure und Kosmetiker dürfen jetzt auch wieder Umgeimpfte (3G-Regel) bedienen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Ab dem 23. Februar 2022 gilt in Brandenburg neu:
Körpernahe Dienstleistungen: 3G
Für körpernahe Dienstleistungen gilt die 3G-Regel (bisher 2G). Damit haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt zum Beispiel zum Friseursalon oder ins Kosmetikstudio. Ausnahme: Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist weiterhin nur nach der 2G-Regel zulässig.
Kinder unter 14 Jahren müssen bei 3G keinen Testnachweis vorzeigen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).
Gastronomie / Cafés: 2G
In der Gastronomie gilt ab dem 23. Februar landesweit die 2G-Regel (bisher: 2G-Plus). Das bedeutet: Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren.
Noch nicht geimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben bei 2G Zutritt mit einem tagesaktuellen Testnachweis; dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest). Zutritt haben auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; sie müssen die gesundheitlichen Gründe vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachweisen, einen aktuellen negativen Testnachweis vorzeigen und grundsätzlich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.
Weiterhin gilt in der Gastronomie die Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen müssen alle Personen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.
Ab dem 4. März 2022 gilt in Brandenburg neu:
3G-Regel in der Gastronomie / Cafés
In der Gastronomie gilt ab dem 4. März landesweit die 3G-Regel. Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben dann Geimpfte, Genesene und negativ Getestete. Kinder unter 14 brauchen keinen Nachweis vorzeigen, bei Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).
Ab dem 20. März 2022
Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sollen ab dem 20. März alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Über den 19. März hinaus soll es aber weiter niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen geben. Dazu zählen insbesondere die Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Dafür muss der Bundestag aber die rechtliche Grundlage schaffen, da die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz nach aktuellem Stand bis zum 19. März befristet sind. Aus diesem Grund kann die neue Corona-Verordnung des Landes nur bis zum Ablauf des 19. März in Kraft sein.
Alle Änderungen und die geltenen Regeln finden Sie im Wortlaut in der Pressemitteilung sowie im Internet unter corona.brandenburg.de
Verordnung im Wortlaut