Tachographen: Erinnerung an Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025
Wir erinnern an die Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in „intelligente“ Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM). Zudem gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen.
Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.
Ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht befreit. Da die Handwerkerausnahme im Tachographenrecht aber beim Transport eigener Materialien nur bis maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 t Höchstmasse gilt, gibt es dennoch Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben.
Nachrüstpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr
Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können gemäß EU-Verordnung 165/2014 (Stand 2024) Umrüstvorschriften relevant werden, je nachdem mit welcher Version eines Fahrtenschreibers sie ausgerüstet sind („analog“, „digital“, „intelligent – 1. Version“). Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen u.a. der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten. Betriebe sollten prüfen, ob sie sowohl tachographenpflichtig sind, diese Tachographentypen nutzen als auch die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden.
Umrüstpflicht bis 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen
Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Umrüstung auf „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem „analogen“ (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder „digitalen“ Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind.
Umrüstpflicht bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation
Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.
Einbau von intelligenten Tachographen (2. Version) in Neufahrzeuge
Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 t zGM, die der Tachographenpflicht unterliegen, müssen bereits seit dem 21. August 2023 mit dem sogenannten „intelligenten Tachographen“ (2. Version) ausgestattet werden. Dies ist in der Regel beim Kauf schon erfolgt.
Ab dem 1. Juli 2026 Tachographenpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr für über 2,5 bis 3,5 t Höchstmasse der Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen
Intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) sind ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben.
Hier konnte in der EU-Verordnung 561/2006 (Stand 2020) aber eine sehr weitgehende Ausnahme für Werkverkehre ohne Kilometerbegrenzung durchgesetzt werden, so dass das Handwerk in der Regel nicht betroffen sein wird.
Gegen Überlegungen, langfristig auch eine Tachographenpflicht innerhalb von Deutschland für diesen Gewichtsbereich einzuführen, hat sich der ZDH bereits ausgesprochen. Selbst bei einer weitgehenden Ausnahmeregelung für das Handwerk würden in der Arbeitspraxis Belastungen drohen.
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