Übergangsfrist endet zum 1. Juli 2024 Neuregelungen zum Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten
Zum Stichtag 1. Juli 2024 hat der Gesetzgeber die Befugnis zum Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten neu geregelt. Da die Bewilligung von Ausnahmen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, informieren wir frühzeitig.
Bislang dürfen, neben dem meisterpflichtigen Gerüstbauerhandwerk, folgende Berufe Arbeits- und Schutzgerüste unbegrenzt aufstellen und auch Dritten überlassen:
- Maurer und Betonbauer,
- Zimmerer,
- Dachdecker,
- Straßenbauer,
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer,
- Brunnenbauer,
- Steinmetzen und Steinbildhauer,
- Stukkateure,
- Maler und Lackierer,
- Schornsteinfeger,
- Metallbauer,
- Kälteanlagenbauer,
- Klempner,
- Installateur und Heizungsbauer,
- Elektrotechniker,
- Tischler,
- Glaser,
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
- Betonstein- und Terrazzohersteller,
- Estrichleger,
- Schilder- und Lichtreklamehersteller,
- Gebäudereiniger
Hierfür ist bislang keine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk erforderlich.
Das ändert sich zum 1. Juli 2024
- Für eingetragene Gerüstbauerbetriebe gibt es keine Änderungen. Diese Betriebe dürfen weiterhin alle Arten von Gerüsten aufstellen.
- Betriebe der oben genannten Handwerke dürfen für ihre eigene Tätigkeit ihr eigenes Arbeits- und Schutzgerüst als Nebentätigkeit aufstellen. Eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem Gerüstbauerhandwerk ist weiterhin nicht erforderlich.
Beispiel: Ein Maurer stellt für seinen eigenen Rohbau ein Arbeits- und Schutzgerüst auf.
- Betriebe der oben genannten Handwerke stellen für ihre eigene Tätigkeit ihr eigenes Arbeits- und Schutzgerüst als Nebentätigkeit auf (siehe oben) und überlassen dies später nachfolgenden Gewerken. Eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem Gerüstbauerhandwerk ist weiterhin nicht erforderlich.
Beispiel: Der Maurer überlässt nach Erstellen des Rohbaus das Arbeits- und Schutzgerüst dem nachfolgenden Zimmerer bzw. Dachdecker.
- Betriebe erstellen als Hauptleistung eines Auftrages / ohne Tätigkeit im eigenen Handwerk ein Arbeits- und Schutzgerüst. Neuregelung: Eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem meisterpflichtigen Gerüstbauerhandwerk wird erforderlich.
Haben Sie Fragen zur Neuregelung, Eintragung in die Handwerksrolle oder Erteilung einer Ausnahmebewilligung für diese Gerüstbauerleistungen? Wir sind gern für Sie da.
Abteilungsleiterin Recht
Telefon 0355 7835-120
Telefax 0355 7835-285
Mitarbeiterin Handwerksrolle
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Telefax 0355 7835-285
Mitarbeiter Handwerksrolle
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Telefax 0355 7835-285